Leitsatz (amtlich)
›Der Streitwert einer Klage zur Durchsetzung eines markenrechtlichen Unterlassungsbegehrens ist bei einem Unternehmen von weltweiter Bedeutung auch dann unter besonderer Berücksichtigung der mit den verletzten Marken erzielten hohen Umsatzzahlen zu bemessen, wenn die konkret beanstandete Verletzungshandlung nur eine vergleichsweise geringe Menge der Markenartikel (hier 50 Armbanduhren) erfasst.‹
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 HKO 103/00) |
Gründe
Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unzulässig, weil eine Partei in der Regel kein Rechtsschutzinteresse daran hat, eine Erhöhung des Streitwertes zu verlangen (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 59 m.w.N.). Ein solches Interesse ist auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der auf Seiten der Klägerinnen beigetretenen Streitverkündeten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu einer Heraufsetzung des Streitwerts auf 500 000,-- DM.
Wie das Erstgericht durchaus zutreffend ausgeführt hat, ist der Wert für eine markenrechtliche Streitsache gemäß § 12 b GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist hierbei in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Unterlassungsbegehrens (vgl. z. B. Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, § 142 Rdnr. 4). Dieses hängt wiederum ab von der Größe und der Wirtschaftskraft des klägerischen Unternehmens sowie der Gefährlichkeit der beanstandeten Markenrechtsverletzung für den weiteren Vertrieb der betroffenen Markenartikel (vgl. z.B. OLG Stuttgart WRP 77, 135/136; OLG Koblenz GRUR 1996, 139/140; BGH GRUR 1990, 1052). Für die Höhe des Streitwertes kommt es mithin, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, auch auf den Umsatz an, den das Unternehmen mit den verletzten Marken erzielt.
Unter Berücksichtigung dieser Wertfaktoren wird der vom Erstgericht festgesetzte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an dem Verfahren nicht gerecht. Auch wenn sich die im Beschwerdeverfahren dargelegten Umsatzzahlen von über 500 Mio. DM, die mit den streitgegenständlichen Marken erzielt werden, auf den weltweiten Vertrieb mit diesen Uhren beziehen dürften, lässt sich hieraus auch ein Inlandsumsatz in Millionenhöhe und somit ein ganz erhebliches Gefährdungspotential der Verletzungshandlung für die klägerischen Unternehmen ableiten; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerinnen mit ihren Markenprodukten ständigen Versuchen des Imports und Vertriebs von Plagiaten ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen stellt die Verletzungshandlung der Beklagten eine besondere Gefährdung der geschützten Marken der Klägerinnen dar (vgl. z. B. OLG Stuttgart, NJWE-Wettbewerbsrecht 97, 207), auch wenn diesen außer den Verkäufen von 50 Uhren an die Streitverkündeten keine weiteren Verletzungshandlungen durch die Beklagte bekannt geworden sind.
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte W... und Kollegen ist der Streitwertbeschluss daher zu ändern und der Streitwert entsprechend der Bezifferung ihres wirtschaftlichen Interesses der Kläger in der Klageschrift auf 500 000,-- DM festzusetzen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 9 BNotO i.V.m. § 25 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2962752 |
JurBüro 2001, 418 |
OLGR Düsseldorf 2001, 92 |
OLGR Frankfurt 2001, 92 |
OLGR Hamm 2001, 92 |
OLGR Köln 2001, 92 |
AGS 2002, 14 |
GRUR-RR 2001, 285 |
KG-Report 2001, 92 |
OLGR-BHS 2001, 92 |
OLGR-CBO 2001, 92 |
OLGR-KSZ 2001, 331 |
OLGR-KSZ 2001, 92 |
OLGR-KS 2001, 92 |
OLGR-MBN 2001, 92 |
OLGR-NBL 2001, 92 |