Leitsatz (amtlich)
›1. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten schließt eine Neubewilligung für dasselbe Verfahren nicht aus, wenn nunmehr wegen einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung von Ratenzahlungen nicht mehr in Betracht kommt.
2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Instanz noch nicht beendet ist.‹
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Entscheidung vom 20.03.2003; Aktenzeichen 2 F 94/02) |
Gründe
I.
Die dem Antragsgegner mit Beschluss des Familiengerichts vom 1. August 2002 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 10. Februar 2003 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, nachdem der Antragsgegner weder die ihm auferlegten Raten in Höhe von monatlich 95,-- EURO gezahlt noch erklärt hatte, zur Zahlung der ihm auferlegten Raten nicht im Stande zu sein.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003, eingegangen am 28. Februar 2003, hat der Antragsgegner erneut um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angetragen, mit der Begründung, er habe nunmehr seinen Arbeitsplatz verloren und beziehe nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 197,-- EURO wöchentlich.
Diesen Antrag hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, nach gemäß § 124 Nr. 4 ZPO erfolgter Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe komme eine Neubewilligung nicht (mehr) in Betracht.
II.
Das - gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat schießt sich derjenigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten eine Neubewilligung für dasselbe Verfahren nicht ausschließt, wenn nunmehr wegen einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anordnung von Ratenzahlungen nicht - mehr - in Betracht kommt; dies gilt allerdings nur dann, wenn - wie hier der Fall - die Instanz noch nicht beendet ist (im Anschluss an den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. April 2002 Az.: 5 WF 15/02, abgedruckt in FamRZ 2002, 1418 f und Rpfleger 2002, 526; so auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 26 zu § 124 ZPO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdnr. 856; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 30 zu § 124 ZPO; a. A. OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 617; OLG Köln FamRZ 1998, 1524; einschränkend Fischer in Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdnr. 11 zu § 124 ZPO und OLG Bremen FamRZ 2001, 1534).
Die Neubewilligung ist allerdings auf den Zeitpunkt der zweiten Antragstellung zeitlich zu begrenzen (vgl. Kalthoener u. a., aaO; Philippi aaO).
Der Antragsgegner hat eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, die nunmehr die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe erlauben.
Fundstellen
Haufe-Index 2962757 |
www.judicialis.de 2003 |