Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung. wegen Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 26.04.1989) |
AG Germersheim (Beschluss vom 23.03.1989; Aktenzeichen 1 C 769/87) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Germersheim vom 23. März 1989 wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldner haben die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 300,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Schuldner sind mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Germersheim vom 17. März 1988, das mit Endurteil des nämlichen Gerichts vom 21. Juli 1988 aufrecht erhalten worden ist, verurteilt worden, auf ihrem Grundstück K. in G. die Wiederaufstellung einer Werbetafel der Gläubigerin in einer im Versäumnisurteil näher bezeichneten Größe zu dulden. Die Urteile sind rechtskräftig.
Mit Antrag vom 20. Februar 1989 hat die Gläubigerin beantragt, den Schuldnern für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben bezeichneten Urteile Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen; sie hat behauptet, daß die Schuldner am 8. Dezember 1988 den Aufbau einer entsprechenden Werbetafel verhindert hätten. Die Schuldner sind diesem Begehren entgegen getreten mit der Begründung, daß sie die Errichtung der Werbetafeln nicht verhindert hätten, sondern daß lediglich die Schuldnerin zu 1) über ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten das Ordnungsamt der Stadt Germersheim davon unterrichtet habe, die Gläubigerin wolle eine baurechtlich nicht genehmigte Maßnahme durchführen.
Das Amtsgericht Germersheim hat mit Beschluß vom 23. März 1989 dem Antrag der Gläubigerin dahin entsprochen, daß den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die eingangs genannten Urteile ein Ordnungsgeld von 1.000,– DM und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat angedroht wurde.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen mit der Begründung, daß derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung von Ordnungsmitteln nicht bestehe. Die Kammer hat ausgeführt, daß aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Verpflichtungen weder die Schuldner bauordnungswidrige Maßnahmen auf ihrem Grundstück zu dulden hätten noch die Gläubigerin zur Durchführung derartiger Maßnahmen berechtigt sei; solange eine behördliche Genehmigung zur Aufstellung der Werbefläche nicht erteilt sei, habe bestahe deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung von Ordnungsmitteln.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 793, 567, 569, 577, 568 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Schuldner wird die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht dadurch berührt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht an das Oberlandesgericht hätte gelangen können. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der Beschwerderechtszug nicht länger als der Rechtszug in der Hauptsache sein dürfe, gibt es nicht (vgl. beispielhaft BGH NJW 1960, 1574); ein Ausnahmefall (vgl. etwa die Darstellung bei Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 568 Rdnr. 44 und die dortigen Nachweise) ist bei Vollstreckungsverfahren wie dem vorliegenden zweifelsfrei nicht gegeben.
Die sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gegeben.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die auch bereits bei einer Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO durch gesonderten Beschluß als einem Akte der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1989 – 3 W 44/89 – und die dortigen Nachweise), sind erfüllt; hiervon geht auch das Landgericht aus. Darüber hinaus besteht auch – insoweit entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdegerichts – ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für die Durchführung eines Verfahrens nach § 890 Abs. 2 ZPO. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß die selbständige Androhung von Ordnungsmitteln eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen einen Unterlassungs- oder Duldungstitel nicht voraussetzt (vgl. beispielhaft BGH NJW 1979, 217; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 890 Rdnr. 12, jew. m.N.); auch der Senat hat dies bereits ausgesprochen (vgl. etwa Beschluß vom 21. Januar 1980 – 3 W 159/79 –). Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die selbständige Androhung zwar bereits einen Akt der Zwangsvollstreckung darstellt, der Sache nach...