Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassungsvormerkung. Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Die Vermutungswirkung des § 891 BGB ergreift nicht den Gegenstand und den Bestand der durch eine Auflassungsvormerkung zu sichernden Forderung. Alleine aus dem Nachweis, dass der dem Inhalt der Grundakten zufolge gesicherte Anspruch nicht (mehr) besteht, folgt somit nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Entscheidung vom 01.12.2011) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I. Im Grundbuch des im Betreff genannten Grundstücks sind in Abteilung II unter Nrn. 4 und 5 zwei Auflassungsvormerkungen" gemäß Bewilligung vom 4. November 1998" zugunsten der Eltern der Eigentümerin eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 4. November1998 hatte die Mutter das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge an die Beteiligte übereignet. Die Auflassungsvormerkungen sichern einen Rückübereignungsanspruch der Mutter sowie einen Übereignungsanspruch des Vaters der Eigentümerin, der unter im Einzelnen dargestellten Bedingungen bestehen sollte. In der notariellen Vertragsurkunde vom 4. November 1998 heißt es hierzu unter § 4:
"1. Verkauft die Beschenkte das im Grundbuch ... eingetragene Grundstück ... ohne Zustimmung der Schenkerin oder stirbt die Beschenkte kinderlos vor der Schenkerin ohne Hinterlassung von Abkömmlingen oder wird zu Lebzeiten der Schenkerin in den geschenkten Grundbesitz aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen die Beschenkte vollstreckt und gelingt es der Beschenkten nicht, die Vollstreckung binnen eines Monats abzuwenden, ist die Beschenkte (bzw. deren Erben) auf Verlangen der Schenkerin zur unentgeltlichen Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes auf die Schenkerin verpflichtet. Das gilt auch, wenn über das Vermögen der Beschenkten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder ein anderes Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird."
2. Stirbt die Schenkerin vor dem Erschienenen zu 2, kann der Erschienene zu 2, aber nur zu seinen Lebzeiten, von der Beschenkten die Übertragung des Schenkungsgegenstandes auf sich in entsprechender Anwendung von Abs. 1 in den dort genannten Fällen verlangen.
3. Kann die Schenkerin oder kann der Erschienene zu 2) unter den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 die Rückübertragung bzw. Übertragung des Schenkungsgegenstandes auf sich verlangen, so erlischt dieses Recht sechs Monate nach Kenntnis der Schenkerin bzw. des Erschienenen zu 2) von dem Rückforderungsgrund bzw. Übertragungsgrund. Der Berechtigte kann auf dieses Recht jederzeit verzichten, um die Schwebezeit abzukürzen..."
Der Vater der Eigentümerin ist 2004, ihre Mutter 2007 gestorben. Die Eigentümerin ist zusammen mit ihrem Bruder Erbin ihrer Mutter. Beide Erben haben die Löschung der Auflassungsvormerkung zugunsten ihrer Mutter bewilligt und das Grundbuchamt hat die Löschung vollzogen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Auflassungsvormerkung zugunsten des Vaters der Eigentümerin. Dieser war mit der Mutter der Eigentümerin in zweiter Ehe verheiratet. Er hat Kinder aus erster Ehe. Nach seinem Tod ist (wohl) die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Die Eigentümerin hat unter Vorlage der Sterbeurkunden ihrer Eltern sowie einer eidesstattlichen Versicherung, wonach die in der notariellen Urkunde vom 4. November 1998 getroffenen Vereinbarungen niemals abgeändert worden seien, die Löschung auch der zugunsten ihres Vaters eingetragenen Auflassungsvormerkung beantragt.
Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die Löschung von der Bewilligung sämtlicher Erben des Vaters abhängig gemacht (§ 19 GBO). Zur Begründung ist ausgeführt, alleine durch die Sterbeurkunden sei der Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 GBO nicht geführt. Die Auflassungsvormerkung selbst sei nicht bedingt (auf Lebenszeit des Vaters befristet), wenn auch der gesicherte Anspruch in dieser Weise bedingt sei. Im Weiteren sei nicht auszuschließen, dass der Vormerkung durch Vereinbarung der Parteien andere Rücktrittsgründe unterlegt worden seien, insbesondere der Rücktritt durch den Vater abweichend von der ursprünglichen Regelung nicht mehr vom Vorversterben der Mutter abhängig sein sollte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, den Löschungsantrag abgelehnt. Zusammenfassend gilt demnach folgendes:
a) Der Senat schließt sich der Rechtsansicht an, wonach zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung hier das Feh...