Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtslöschung der Eintragung über Abberufung eines Liquidators

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Amtslöschung nach §§ 159, 142 Abs. 1 FGG.

2. Vereinsrecht: Zur Frage des Teilnahmerechtes eines nicht vereinszugehörigen Liquidators (Fremdorgang) an einer Mitgliederversammlung.

 

Normenkette

FGG § 142 Abs. 1, § 159

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen 1 T 234/05)

AG Kaiserslautern (Aktenzeichen VR 1109)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der im Rubrum genannte Verein ... wurde im Jahre 1954 in das Vereinsregister eingetragen. Infolge des Rückgangs seiner Mitglieder beschloss die Mitgliederversammlung am 23.6.1999 die Auflösung des Vereins und bestellte im Jahre 2000 den nicht vereinszugehörigen Beteiligten zu 2) als Liquidator. Die Änderungen wurden im Vereinsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verein nur noch ein einziges Mitglied, die am 25.9.2005 verstorbene D.L.

Diese hatte am 8.6.2004 eine "Mitgliederversammlung" abgehalten, in der sie "unter Verzicht auf Form und Frist der Einladung" den Beteiligten zu 2) als Liquidator abberufen und den Beteiligten zu 1) zum neuen Liquidator bestellt hatte. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 24.6.2004.

Der Anregung des Beteiligten zu 2), die Eintragung seiner Abberufung und der Bestellung des Beteiligten zu 1) im Vereinsregister wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von Amts wegen als unzulässig zu löschen, ist das AG nicht gefolgt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG den ablehnenden Beschluss des Registergerichts aufgehoben und dieses angewiesen, ein Amtslöschungsverfahren durchzuführen. Das Registergericht hat daraufhin mit Beschluss vom 18.7.2005 die Löschung der Eintragung angekündigt, wenn nicht der Beteiligte zu 1) binnen eines Monats Widerspruch einlege. Nach Prüfung des daraufhin fristgerecht eingelegten Widerspruchs des Beteiligten zu 1) hat das Registergericht mit Beschluss vom 23.8.2005 die Löschungsankündigung aufgehoben.

Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG mit Beschluss vom 26.9.2005 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Registergericht angewiesen, "ein Löschungsverfahren nach Maßgabe der Ankündigung des Beschlusses vom 18.7.2005 durchzuführen". Gegen die Anweisung des LG zur Durchführung der angekündigten Löschung durch das Registergericht richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig, da das LG das Registergericht angewiesen hat, das Löschungsverfahren durchzuführen (Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 141 Rz. 56). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) gem. § 20 Abs. 1 FGG ist gegeben.

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg; die Voraussetzungen für eine Amtslöschung liegen nicht vor.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Verfahrensrechtlich richtig hat das LG die Zulässigkeit der (einfachen) Erstbeschwerde (§ 19 FGG) und die Beschwerdebefugnis des Erstbeschwerdeführers nach § 20 Abs. 1 FGG bejaht.

2. Rechtsfehlerhaft hat die Kammer aber das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtslöschung angenommen.

Gemäß §§ 159, 142 Abs. 1 FGG kann das Registergericht eine Eintragung in das Vereinsregister, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie erfolgt ist, ohne dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rz. 1). Während rechtsbegründende (konstitutive) Eintragungen schon dann gelöscht werden können, wenn sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt sind, rechtfertigt bei - wie hier - nur rechtsfeststellenden (deklaratorischen) Eintragungen ein bloßer Verfahrensmangel die Löschung nicht; vielmehr muss im letzten Fall die Eintragung auch sachlich unrichtig sein (KG, Beschl. v. 21.8.2001 - 1 W 8620/99, juris; OLG Hamm OLGZ 1971, 475 [476]; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rz. 13, jeweils m.w.N.).

Da es sich bei dem Löschungsverfahren nach § 142 Abs. 1 FGG wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung um ein dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vereinsregisters dienendes Amtsverfahren handelt, steht die Einleitung und Durchführung des Amtslöschungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Von der Befugnis zur Amtslöschung ist in der Regel nur Gebrauch zu machen, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht und die Löschung im öffentlichen Interesse oder im schützenswerten Interesse eines Beteiligten liegt (KG OLGZ 1967, 97 [101]). Zuvor hat das Gericht ggf. gem. § 12 FGG den Sachverhalt aufzuklären, das Ergebnis seiner Ermittlungen zu würdigen und darf nur bei völlig zweifels- und bedenkenfreier Sach- und Rechtslage die bestehende Eintragung löschen. Im Übrigen kann es von einem Amtslöschungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen a...

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