Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Normenkette
BRAGO § 6; RVG § 7; RVG-VV Nr. 1008
Verfahrensgang
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem AG Ludwigshafen am Rhein vom 17.2.2005 werden geändert:
Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller nach dem Beschluss des AG Ludwigshafen am Rhein vom 29.6.2004 zu erstattenden Kosten werden auf 978,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2004 festgesetzt.
II. Der Antragsgegner hat die den Antragstellern im zweiten und dritten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 438,48 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben den Antragsgegner, einen weiteren Wohnungseigentümer, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29.6.2004 hat das AG entschieden, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat.
Bei der Kostenfestsetzung hat der Rechtspfleger die von den Antragstellern zur Erstattung angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO i.H.v. brutto 438,48 EUR abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (LG Frankenthal v. 18.11.1983 - 1 T 342/83, Rpfleger 1984, 201 und seither) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Wohnungseigentümer zur Kostenminderung die Obliegenheit treffe, den Verwalter als Verfahrensstandschafter einzusetzen, wenn Hausgeldrückstände beigetrieben werden sollen. Werde hiergegen verstoßen, seien deshalb angefallene Mehrkosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht als für die Rechtsverfolgung "notwendig" anzuerkennen. Mit ihrer - vom LG zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangen die Antragsteller weiterhin den Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 BRAGO.
II. 1. Das Rechtsmittel ist - nachdem es das LG entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat - als sofortige weitere Beschwerde an das OLG (§§ 29 Abs. 2 FGG i.V.m. 13a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) statthaft (insoweit BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412 = AGS 2005, 9; BayObLG v. 28.8.2002 - 3Z BR 121/02, BayObLGZ 2002, 274 = Rpfleger 2003, 43), wahrt die gesetzliche Form und Frist und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung die zur Erstattung angemeldete Mehrvertretungsgebühr zu Unrecht abgesetzt. Die von den Antragstellern geltend gemachte 20/10-Erhöhungsgebühr ihres Verfahrensbevollmächtigten ist vielmehr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO gerechtfertigt und von dem Antragsgegner als nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten zu erstatten.
Die Bestimmung des § 6 BRAGO regelt die Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er mehrere Auftraggeber vertritt. Davon ist hier auszugehen, weil die aus den Antragstellern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht - auch nicht mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - selbst rechts- und parteifähig ist (BGH v. 2.7.1998 - IX ZR 51/97, MDR 1998, 1090 = Rpfleger 1998, 478; BayObLG v. 14.2.2002 - 2Z BR 184/01, NJW 2002, 1506 [1507]; OLG Schleswig v. 13.1.2004 - 9 W 5/04, OLGReport Schleswig 2004, 132; NJW-Spezial 2004, 6, m.w.N.). Sofern der Rechtsanwalt - wie hier - mehr als einen Wohnungseigentümer vertritt, steht ihm deshalb ggü. seinen Auftraggebern die Mehrvertretungsgebühr zu (statt vieler, Drasdo, MDR 2003, 1385, m.w.N.).
Unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung und des Schadensersatzes ist davon zu unterscheiden die Frage, ob die in Bruchteilsgemeinschaft verbundenen Wohnungseigentümer, wenn sie gegen einzelne Wohnungseigentümer Beitragsrückstände beitreiben, für die sie gem. § 432 BGB gemeinsam empfangsbefugt sind, zur Schadensminderung die Obliegenheit trifft, den Verwalter als Verfahrensstandschafter gem. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG einzusetzen, damit dieser im eigenen Namen den zu beauftragenden Rechtsanwalt mandatiert und so dem Gegner für den Fall seines Unterliegens die Erstattung der Mehrvertretungsgebühr erspart wird. Das ist streitig (zum Meinungsstand vgl. die Nachweise bei Drasdo, MDR 2003, 1385 [1387]).
Mit der ganz überwiegend vertretenen Meinung ist der Senat der Auffassung, dass eine derartige Obliegenheit der Wohnungseigentümer nicht besteht, selbst wenn der Verwalter der Wohnanl...