Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage. Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung am 15. August 1989
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Beschluss vom 29.05.1990; Aktenzeichen 1 T 78/90) |
AG Kaiserslautern (Aktenzeichen UR II 22/89) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer der von dem Beteiligten zu 4) verwalteten eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die maßgebliche Teilungserklärung vom 25. Februar 1990 bestimmt u.a. folgendes:
„Die Wohnungs- und Teileigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. … Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG und den ergänzenden Bestimmungen des Vertrages. Abgestimmt wird nach Miteigentumsanteilen.
Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen der nicht anwesenden und nicht vertretenen Wohnungs- und Teileigentümer nicht berechnet.”
Zur Eigentümerversammlung am 15. August 1989 waren Wohnungseigentümer anwesend bzw. unstreitig ordnungsgemäß vertreten, die insgesamt 3.951/10.000 aller im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile repräsentierten. Außerdem waren dem Beteiligten zu 4) von weiteren Wohnungseigentümern, auf die insgesamt 2.561/10.000 Miteigentumsanteile entfielen, schriftliche Vollmachten erteilt worden, die auch die Ausübung des Stimmrechts umfaßten. Vor der Beschlußfassung über die von ihm erstellte Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 1988 und seine Entlastung erteilte der Beteiligte zu 4) dem Beteiligten zu 31) zur Ausübung des Stimmrechts der von ihm vertretenen Wohnungseigentümer mündlich Untervollmacht. Dieser Handhabung widersprachen die Beteiligten zu 2) zu Protokoll mit der Begründung, daß hierin ein Verstoß gegen § 25 Abs. 5 WEG zu sehen sei. Gleichwohl gab der Beteiligte zu 31) auf der Grundlage der ihm erteilten Untervollmacht die Stimme für 2.561/10.000 Miteigentumsanteile ab. Dies führte gegen die Stimmen der Beteiligten zu 2) mit 528/10.000 Miteigentumsanteilen zu einer Genehmigung der Jahresabrechnung 1988 und der Entlastung des Beteiligten zu 4) als Verwalter mit einer Mehrheit von 5.984/10.000 Miteigentumsanteilen.
Mit Schriftsatz vom 14. September 1989 haben die Beteiligten zu 2) beantragt, diesen Beschluß für unwirksam zu erklären. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat diesem Antrag mit Beschluß vom 27. März 1990 stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Kaiserslautern mit Beschluß vom 29. Mai 1990 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1) weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2).
Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 2, 27, 22 Abs. 1 FGG) nicht zu beanstanden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung vom 15. August 1989 verneint, soweit es die Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1988 und die entsprechende Entlastung des Beteiligten zu 4) als Verwalter betrifft, da die Beteiligten zu 2) berechtigt waren, den Beteiligten zu 3) (31) als Stimmrechtsbevollmächtigten verschiedener Wohnungseigentümer zurückzuweisen. Im einzelnen gilt folgendes:
Es ist allgemein anerkannt, daß ein Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, bei der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung und die damit regelmäßig verbundene Entlastung gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt ist (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Auflage, § 25 Rdnr. 54 m. z. N.). Dieser Stimmrechtsausschluß gilt nach weitaus überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung auch für die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten, die dem Verwalter von anderen Wohnungseigentümern erteilt worden sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 66 und 1983, 15; OLG Stuttgart Rpfleger 1974, 362; Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1982 – 3 W 38/82 – und 1. Oktober 1984 – 3 W 84/84 –; Bärmann/Pick/Merle aaO; Weitnauer, WEG, 7. Auflage, § 25 Rdnr. 11 aE; RGRK/Augustin, BGB, 12. Auflage, WEG § 25 Rdnr. 13; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Auflage, WEG § 25 Anm. 4 c; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdnrn. 828 und 833; anderer Ansicht MK/Röll, BGB, 2. Auflage, WEG § 25 Rdnr. 20)., und zwar auch dann, wenn der Verwalter – wie im vorliegenden Fall der Beteiligte zu 4) – selbst kein Wohnungseigentümer ist; denn auch in diesem Fall best...