Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Hausgeldvorschüssen
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 30.07.1998; Aktenzeichen 8 T 51/97) |
AG Mainz (Aktenzeichen 34 II 60/96 - WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 18.990,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
1) Amts- und Landgericht haben dem Zahlungsbegehren des Beteiligten zu 2) mit Recht stattgegeben.
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen zunächst davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2) als Verwalter nach den Grundsätzen der Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft befugt ist, die ausstehenden Hausgeldvorschüsse eigenen Namens geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Ermächtigung hierzu ist unstreitig im Verwaltervertrag erteilt. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse ergibt sich aus der Pflicht des Verwalters, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BGH NJW 1994, 1866 m. w. Nw.).
b) Ohne Rechtsfehler haben Amts- und Landgericht die bestandskräftigen Beschlüsse vom 26. Januar 1995 vom 15. Februar 1995 als Grundlage für den Zahlungsanspruch herangezogen.
aa) Wohnungseigentümer sind einander zur Tragung der Lasten des Gemeinschaftseigentums sowie der Kosten seiner Verwaltung und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis ihrer Anteile verpflichtet (§ 16 Abs. 2 WEG). Die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Tragung der Lasten und Kosten – sogenanntes Wohn- und Hausgeld – hat der Verwalter in den von ihm jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan aufzunehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG). Gemäß § 28 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten (vgl. BGH NJW 1994, 1866, 1867). Hier ist in der Eigentümerversammlung vom 26. Januar 1995 mehrheitlich der Beschluss gefasst worden, die alte Nebenkosten-Umlage ab Februar 1995 wieder aufzunehmen. Gemeint waren damit die im Wirtschaftsplan 1993 ausgewiesenen Beträge. Für die Wohnungseinheit des Beteiligten zu 1) (Restaurant) beläuft sich danach die Vorschusspflicht auf 2.110,– DM monatlich. Von Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 errechnet sich daraus der mit dem angefochtenen Beschluss zugesprochene Betrag von insgesamt 18.990,– DM.
bb) Mit seinen gegen die Richtigkeit der anhand der Miteigentumsanteile ermittelten Vorschussbeiträge gerichteten Einwendungen ist der Beteiligte zu 1) ausgeschlossen. Was zunächst die behauptete Vergrößerung der ausgebauten Fläche betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob deshalb eine Änderung des in der Teilungserklärung festgelegten Verteilerschlüssels hinsichtlich der Verwaltungs- und Betriebskosten gerechtfertigt wäre (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. August 1998 – 3 W 146/98 –). Dazu weist nämlich die Kammer zu Recht darauf hin, dass ein etwaiger Anspruch auf Änderung nicht einredeweise gegen vorgefasste Eigentümerbeschlüsse geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NJW 1995, 2791, 2793 m. w. Nw.). Abgesehen davon sind nach § 28 Abs. 5 WEG durch die von keiner Seite angefochtenen Eigentümerbeschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungen vom 26. Januar 1995 und 15. Februar 1995 die Beitragsschulden gegenüber der Gemeinschaft verbindlich festgesetzt (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG 4. Aufl. § 16 Rdnr. 22; Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. § 16 Rdnr. 9 jew. m.w.Nw.). Aus diesem Grund muss auch der erstmals in der Rechtsbeschwerde vorgebrachte neue Sachvortrag, wonach die in den Einzelwirtschaftsplänen berücksichtigte Fläche der Wohnungseigentumseinheit des Beteiligten zu 1) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen soll, unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon ist im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde neuer Sachvortrag unbeachtlich, sofern er – wie hier – weitere Ermittlungen erforderlich macht (vgl. dazu Niedenführ/Schulze a.a.O. § 45 Rdnr. 13).
cc) Soweit die Kammer den Beteiligten zu 1) auch für die Zeit vor seiner am 27. Juni 1995 erfolgten Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zur Zahlung verpflichtet hat, hält dies gleichfalls einer rechtlichen Überprüfung stand. Denn für die Zeit von Februar bis zur Eintragung besteht eine Haftung nach den Grundsätzen der werdenden (faktischen) Wohnungseigentümergesellschaft.
Für die Fälle des Zweiterwerbs gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 1087) allerdings, dass die Vorschriften des WEG und damit auch diejenigen zur Lasten- und Kostentragung für den Rechtsn...