Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil ggü. dem Grundbuchamt ausreicht.
Normenkette
GBO § 47 Abs. 2; BGB § 899a
Verfahrensgang
Tenor
Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes vom 21.6.2010 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungs- sowie den Löschungsantrag an das AG - Grundbuchamt - Bingen am Rhein zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind die Gesellschafter der -W. GbR.-. Als solche sind sie im Grundbuch von B. als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks eingetragen. Für die Beteiligte zu 5) sind ein Nießbrauch sowie eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Außerdem sind im Grundbuch in Abteilung II unter Nrn. 1 und 2 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit sowie eine bei Todesnachweis löschbare Rückauflassungsvormerkung zugunsten des mittlerweile gestorbenen K. T. sowie in Abteilung III unter Nr. 1 eine nicht mehr valutierte Grundschuld zugunsten der S. GmbH eingetragen, die die Löschung der Grundschuld bewilligt hat.
Mit notariellem Vertrag vom 26.11.2008 (Urk.-R. Nr ...) hat die Beteiligte zu 1) ihren Gesellschaftsanteil an die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen und abgetreten. Die übrigen Beteiligten haben dem in der notariellen Urkunde zugestimmt. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Löschung der Rechte in Abteilung II Nrn. 1 und 2 sowie III Nr. 1 und die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel beantragt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat die Urkunde dem Grundbuchamt vorgelegt und deren Vollzug beantragt.
Mit Beschluss vom 21.6.2010 hat der Rechtspfleger beim AG Bingen am Rhein die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beteiligten als Gesellschafter der GbR verfügungs- und vertretungsberechtigt seien; eine entsprechende Vermutung ergebe sich weder aus § 899a BGB noch aus § 891 BGB. Hinsichtlich der Löschungsanträge fehle es deshalb an der feststehenden Antragsbefugnis. In der Löschungsbewilligung betreffend die Grundschuld fehle zudem der Vermerk, dass die Vollmacht des Erklärenden dem Notar in Urschrift vorgelegen habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4), der das Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.1. Die Beschwerde, die den Umständen nach wohl für alle Antragsteller eingelegt sein soll, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
III. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg.
8a) Der Senat hält an seiner Rechtsansicht (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2010, 384) fest, dass §§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil ggü. dem Grundbuchamt führt (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.11.2009 - 20 W 70/09, juris; vgl. auch Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI 2010, 145 m.w.N.; a.A. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169). Insoweit gilt folgendes:
Bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH zur (partiellen) Rechtsfähigkeit der GbR waren Eigentümer eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstückes die Gesellschafter als Gesamthänder; entsprechend waren sie im Grundbuch als Eigentümer einzutragen. Im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils und der damit verbundenen Änderung der Gesamthand griff die auch für das Grundbuchamt verfahrensrechtlich maßgebliche, wenn auch dem materiellen Recht zugehörige Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, wonach der im Grundbuch Eingetragene als der Eigentümer des Grundstückes gilt, mithin der durch die Eintragung Betroffene und damit der richtige Bewilligende i.S.d. §§ 19, 20 GBO ist. Hiervon hatte auch das Grundbuch bei der Erledigung von Eintragungsanträgen auszugehen, es sei denn, ihm waren konkrete Umstände bekannt, die die gesetzliche Vermutung erschütterten.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist nunmehr die GbR selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens, und zwar auch ihres Grundeigentums (BGH NJW 2006, 3716). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sind gleichwohl neben der im Hinblick auf das Eigentum alleine berechtigten GbR selbst auch sämtliche Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung auch der Gesellschafter dient dabei einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits die eingetragene GbR durch die Bezeichnung ihrer Gesellschafter identifizieren, sie soll aber weitergehend auch materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Konsequenzen haben (vgl. die Gesetzesbegründung BtDrs 16/13437 S. 24). Eine solche v...