Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 02.12.2011) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Mainz vom 2.12.2011 wird aufgehoben.
Das AG - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeiten nicht aus den in dem an- gefochtenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern.
Gründe
I. Mit notarieller Erklärung vom 17.8.2011 (Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten Notars, UR-Nr ...) haben die Beteiligten zu 1) und 2) das im Rubrum genannte Grundstück in 26 Wohnungs-/Teileigentumseinheiten aufgeteilt. In Teil IV § 1 und 2 der Tei- lungserklärung wurde dem jeweiligen Eigentümer der neu geschaffenen Sondereigentums- einheit W 5 das Recht eingeräumt, unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer in näher bestimmten Bereichen des Gemeinschaftseigentums Elektroleitungen für die Foto- voltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes und für das Blockheizkraftwerk zu verlegen, zu betreiben und zu nutzen. Zur Sicherung dieser Rechte haben die Eigentümer Dienstbarkei- ten zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Sondereigentumswohneinheit W 5 bewilligt und deren Eintragung in die Grundbuchblätter der Sondereigentumseinheiten sowie die Eintragung eines Herrschaftsvermerks in das Bestandsverzeichnis bewilligt und beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG - Grundbuchamt - den Eintra- gungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung der Grunddienstbar- keiten sei unzulässig. Nach dem Wortlaut des § 1018 BGB könne eine Grunddienstbarkeit nur als Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grund- stücks bestellt und eingetragen werden. Dies bedeute, dass das herrschende und dienende Grundstück nicht identisch sein dürfen. Zudem betreffe die Eintragung der Belastung alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, mit der Folge, dass sie auch zu Lasten des herr-
schenden Wohnungseigentums W 5 einzutragen wäre. Eine solche Eintragung in das diese
Wohnungseigentumseinheit betreffende Wohnungsgrundbuch sei unzulässig.
II. Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO zulässig. Der Senat ist nach § 72 GBO, § 13a GVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2b GerOrgG RP zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
In der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg.
Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit an diesem Grundstück bestellt wer- den.
Auch nach Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum/Teileigentum kann das Grundstück als Ganzes belastet werden. Die Belastung des ganzen Grundstückes ist not- wendig, wenn das Recht - hier ein Leitungsrecht - seiner Natur nach nur auf dem Grund- stück insgesamt ausgeübt werden kann. Für die Bestellung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit/Grunddienstbarkeit, die zur Nutzung von Gemeinschaftseigentum berechtigen soll, muss das ganze Grundstück belastet werden. Berechtigter einer Belastung des Ge- samtgrundstücks kann ein Dritter aber auch - wie hier - ein einzelner Wohnungseigentümer/Teileigentümer sein. Dies folgt aus § 1009 Abs. 1 BGB, wonach eine gemeinschaftliche Sache auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden kann. Eine Grunddienstbarkeit kann als Belastung des Gesamtgrundstücks daher auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Sondereigentumseinheit an diesem Grundstück bestellt wer- den (vgl. auch Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl., § 1 Rz. 151 f.). Als Verfü- gung über den gemeinschaftlichen Gegenstand i.S.d. § 747 Satz 2 BGB erfordert die Belastung materiell die Einigung und Eintragung und formell die Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, 15. Aufl., Rz. 2948 ff.). Hier haben bereits die teilenden Eigentümer die Belastung in der Teilungserklärung be- willigt.
Zwar besteht für das Grundstück als Ganzes nach der Bildung von Wohnungseigentum/Teileigentum kein Grundbuchblatt mehr (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WEG). Das als solches belastbare Gesamtgrundstück ist allerdings nicht untergegangen. Für das Ge- samtgrundstück werden die für jeden Miteigentumsanteil angelegten Grundbuchblätter fort- geführt. Daher erfolgt die Belastung des Grundstücks im Ganzen mit einem in Abteilung II einzutragenden Recht in der Form, dass das Recht in jedes Wohnungs-/Teileigentums- grundbuch eingetragen und in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich gemacht wird, dass das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist (Schöner/Stöber, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. Damit erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.
Fundstellen
Haufe-Index 6562561 |
ZWE 2014, 123 |
NotBZ 2014, 198 |