Leitsatz (amtlich)

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 Rz. 16).

Wenn dennoch das Gericht – sozusagen als nobile officium – durch Einräumung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, obliegt es der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts darf sie nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 05.08.2002; Aktenzeichen 2 F 250/01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entscheidet gem. § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Erstrichterin hat der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rz. 16). Bewilligungsreife war vorliegend nicht gegeben, da die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Belegen nicht vorgelegt hat.

Wenn dennoch das FamG – sozusagen als nobile officium – durch Einräumung einer Frist zur Vorlage dieser Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, oblag es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts durfte die Antragsgegnerin nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1130591

FamRZ 2004, 1500

OLGR-KSZ 2004, 322

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