Leitsatz (amtlich)
Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann auch das Betreiben eines Gewerbes (hier: Einzelhandelswarenhaus) sein. Eine bei der Bestellung einer solchen Dienstbarkeit vorgenommene Beschränkung des Ausübungsbereiches kann durch die Bezugnahme auf bestimmte natürliche, auch in der Vergangenheit liegende Gegebenheiten beschrieben werden, ohne dass dies den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.
Normenkette
BGB § 1090
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 15.12.2009) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden die Zwischenverfügung des AG Westerburg vom 9.3.2009 und der Beschluss des LG Koblenz vom 15.12.2009 aufgehoben.
Das AG - Grundbuchamt - Westerburg wird angewiesen, die in der notariell beglaubigten Urkunde vom 2.10.2008 i.d.F. der Änderung vom 16.12.2008 zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Eigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes, den sie der Beteiligten zu 2) durch Mietvertrag zum Betrieb eines (bereits vorhandenen) Einzelhandelswarenhauses überlassen hat. Mit notarieller Urkunde vom 2.10.2008, geändert durch notarielle Erklärung vom 16.12.2008, bestellte die Beteiligte zu 1) zugunsten der Beteiligten zu 2) die Eintragung einer beschränkten, persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
1. Dienstbarkeitsbestellung
a) Die A. GmbH & Co Kommanditgesellschaft & bestellt hiermit zugunsten der K. Stiftung & Co KG & eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte berechtigt ist, den Grundbesitz zum dauerhaften Betrieb und Unterhaltung eines SB - Warenhauses einschließlich der bereits am 2.10.2008 vorhandenen Parkplätze und der bereits am 2.10.2008 vorhandenen Lagerflächen sowie der bereits am 2.10.2008 vorhandenen Zu- und Abfahrten zu benutzen
Die durch den Notar vertretenen Beteiligten haben beantragt, die Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat in der angegriffenen Zwischenverfügung moniert, dass die Dienstbarkeit nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, weil nicht klar sei, welchen Umfang und welche Gestalt die gesamte Einkaufsanlage am 2.10.2008 gehabt habe. Das LG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.1. Auf das vorliegende Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (OLG Köln, FGPrax 2009, 240).
Die weitere Beschwerde ist somit nach § 78 Abs. 1 GBO a.F. statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, 71 Abs. 1 GBO a.F.). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Vorinstanzen genügt die hier zur Eintragung im Grundbuch anstehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Nach § 1090 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Diese Voraussetzung erfüllt die hier bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der Beteiligten zu 2 ist eine einzelne, bestimmte Nutzungsart gestattet. Hierzu gehört auch der Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Rechts, Gebäude zu errichten, zu verändern und zu unterhalten (BayObLG NJW-RR 1990, 208; vgl. auch BGHZ 35, 378/381 (Betrieb einer Tankstelle); BayObLG MittBayNot 1981, 188 (Betrieb einer Gaststätte); KG OLGE 15, 359 (Betrieb eines Schotterwerks). Dass der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin der mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücke keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibe, steht zumindest nicht fest (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 208).
b) Der Inhalt der Dienstbarkeit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnet.
1Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt lediglich die hinreichende Kennzeichnung des rechtsgeschäftlich festzulegenden Inhalts eines Rechts (KG, NJW 1973, 1128). Wird deshalb die Dienstbarkeit nur an einer katastermäßig nicht festgelegten Teilfläche bestellt oder der Ausübungsbereich auf eine solche Teilfläche beschränkt, so muss diese Fläche eindeutig beschrieben sein (Wilke in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., Teil 6 Abschnitt 1 A I Rz. 4), wovon die Vorinstanzen im ...