Leitsatz (amtlich)
1. Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die dem in der Hauptsache nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten sind, können auch von ihm verauslagte Gerichtskosten gehören.
2. Für den Umfang solcher Kosten kann es auch auf das Innenverhältnis der nur zum Teil in der Hauptsache in Anspruch genommenen Antragsgegner ankommen.
Normenkette
ZPO § 494a Abs. 2, § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 02.10.2015; Aktenzeichen 4 OH 16/11) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankenthal vom 02.10.2015 wie folgt geändert. Die von den Antragstellern als Gesamtschuldner an den Antragsgegner zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 1.241,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 14.10.2014 festgesetzt.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu 2) 9/10, die Antragsteller haben hiervon als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Antragsgegner zu 2) von den Antragstellern zu erstattenden Kosten. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Hausanwesens B. 1 in S. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Grundstücks B. 3. Im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) und ihren Ehemann, den Antragsgegner zu 2), richtete, beantragten die Antragsteller zum Zwecke der Beweissicherung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Riss-Schäden an ihrem Gebäude, deren Ursache sowie zu der Frage, welche Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich sind und ob insoweit ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt. Die Antragsteller begründeten ihren Antrag damit, dass im Zuge der auf dem Anwesen B. 3 seit Februar 2011 vorgenommenen Baumaßnahmen, insbesondere einer vorgenommenen Grundwasserabsenkung, Schäden am Anwesen der Antragsteller entstanden seien.
Die Antragsgegner rügten in ihrer Antragserwiderung die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2) und verwiesen darauf, dass Bauherrin und Eigentümerin des Anwesens B. 3 nur die Antragsgegnerin zu 1) sei.
Das LG Frankenthai holte mit Beweisbeschluss vom 19.08.2011 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen V. zu den Beweisanträgen der Antragsschrift ein. Infolge von Ergänzungsfragen der Beteiligten kam es zu Nachbegutachtungen durch die Sachverständigen.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 beantragte die Antragsgegnervertreterin. narnens und in Vollmacht der Antragsgegnerin" die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Grundbau und Bodenmechanik zur Ursache der bei dem Anwesen der Antragsteller festgestellten Risse. Das Gutachten wurde antragsgemäß mit Beweisbeschluss des LG vom 07.11.2012 (Bl. 281 dA) eingeholt.
Unter Verrechnung durch die Antragsgegner geleisteter Vorschusszahlungen wurden den Antragsgegnern folgende Gerichtskosten in Rechnung gestellt:
Gutachten vom 01.04.2012 |
280,08 EUR |
(hälftiger Betrag der Rechnung vom 02.04.2012, Bl. 168) |
Gutachten vom 30.09.2012 |
293,54 EUR |
(hälftiger Betrag der Rechnung vom 09.10.2012, Bl. 271) |
Gutachten vom 27.06.2013 |
6.736,77 EUR |
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Gesamt |
7.310,39 EUR |
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Die Kosten der Nachbegutachtungen vom 01.04.2012 und 30.09.2012 wurden den Antragsgegnern nur hälftig in Rechnung gestellt, da diese Gutachten neben den Ergänzungsfragen der Antragsgegner auch solche eines Nebenintervenienten berücksichtigte.
Gegen den Kostenansatz des LG Frankenthai vom 24.02.2014, der den Antragsgegnern insgesamt Gerichtskosten in Höhe von 7.315,30 EUR berechnete, legten die Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 28.02.2014 einen. Rechtsbehelf" ein (vgl. Bl. 545 d.A.), nahmen diesen jedoch nach einem Schriftwechsel mit dem Kostenbeamten mit Schreiben vom 31.03.2014 zurück.
In dem anschließenden Klageverfahren, das vor dem LG Frankenthai unter dem Aktenzeichen 6 O 199/14 geführt wurde, nahm die vormalige Antragstellerin zu 1) die Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch, wohingegen der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner zu 2) nicht am Verfahren beteiligt wurden. Das Hauptsacheverfahren endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 07.01.2015 festgestellt wurde. Dieser Vergleich enthält unter Ziff. 2 die folgende Kostenregelung:
"Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 16/11 werden gegeneinander aufgehoben [...]"
Nachdem die im selbständigen Beweisverfahren auf Antrag des Antragsgegners zu 2) gesetzte Frist verstrichen war, sprach das LG Frankenthai mit Beschluss vom 24.07.2014 aus, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner die dem Antragsgegner zu 2) entstandenen Kosten zu tragen haben.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 beantragte der Antragsgegner zu 2) die hälftige Festsetz...