Leitsatz (amtlich)
1. Zum Streitwert in Verfahren, in denen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aus der DSGVO wegen eines "Scraping"-Vorfalls hergeleitet werden.
2. Eine Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts durch das Berufungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nach Rücknahme der Berufung und Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich.
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Speyer vom 22.05.2023 werden zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Gerichtskosten ihrer jeweiligen Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
I. Der Erblasser war mit der am 01.08.2011 vorverstorbenen I.M. K., geb. B., verheiratet. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Erblasser hinterließ auch keine sonstigen Abkömmlinge.
Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Erblasser hatte insgesamt drei Geschwister, nämlich den bereits im Jahr 1992 (kinderlos) vorverstorbenen E.K., den früheren Beteiligten zu 1), Herm. K., sowie M.P., geb. K., die bereits im Jahr 1968 vorverstorben ist. Diese hat 3 Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 2), 3) und 4).
Der frühere Beteiligten zu 1), Herm. K., ist am 10.07.2022 nachverstorben und von seiner Ehefrau C.K. als Alleinerbin aufgrund eines Ehevertrages beerbt worden. Diese hat erklärt, das (Beschwerde-)Verfahren als Rechtsnachfolgerin des Beteiligten zu 1) fortzuführen.
Die Beteiligten zu 5), 6) und 7) sind die Kinder des Bruders der Ehefrau des Erblassers F.B., der bereits am 29.04.2004 (vor-)verstorben ist. Die Ehefrau hatte noch einen weiteren Bruder, den bereits im Jahr 1982 verstorbenen W.B.. Dieser soll einen unehelichen Sohn gehabt haben, der aber ebenfalls vor dem Erbfall bereits verstorben sein und der im Übrigen mit seinem Vater W.B. einen Erbverzichtsvertrag geschlossen haben soll. Der Sohn soll seinerseits eine Tochter haben, deren Personalien und Aufenthalt allerdings nicht bekannt geworden sind.
Die Erblasser und seine Ehefrau haben im Jahr 2000 ein privatschriftliches (gemeinschaftliches) Testament mit dem folgenden Wortlaut errichtet:
"H.K.
M-Straße ..., 67... L
I.K.
M-Straße ..., 67... L.
Testament
Im Falle unseres Todes setzen wir, die EheleuteHeinr. R. K. undI. M. K., geborenen B. uns gegenseitig alsAlleinerbenein.
Es ist weiterhin unser beider Wille, daß, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz, wie zum Beispiel Wohnhaus L., M-Straße ..., die Eigentumswohnung in N., R-Straße. ..., Bankguthaben aller Art, Wertpapiere, Aktien etc., sei er auf den Namen Heinr. K., I.K. oder Eheleute Heinr. und I.K. lautend,je zur Hälftean unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll.
Diese Angehörigen sind auf der Seite des Ehemannes Heinr.K. sein Bruder Herm. K., wohnhaft in O., andererseits die Kinder seiner verstorbenen Schwester M.P., geb. K., nämlich U.A. (A.), C. P.-B. (E.) und C. B. (R.).
Auf der Seite der Ehefrau I.K. ist der nächste Angehörige ihr Bruder F.B., L..
Ausgenommen von dem gemeinsamen Besitz ist der Anteil der Ehefrau I.K. an den Grundstücken der Erbengemeinschaft B./K.. Dieser Anteil soll an ihren Bruder F.B. fallen.
Unsere Erben sind gehalten, uns eine würdige Grabstätte auf dem Friedhof L.-M. auf mindestens 30 Jahre unter treuhänderischer gärtnerischer Pflege einzurichten. Testamentsvollstrecker sollen die Brüder der Erblasser, Herm. K. und F.B. sein, vertretungsweise U.A. (Nichte des Ehemannes) und Dr. N.B. (Neffe der Ehefrau).
L., den 24. Oktober 2000
(Unterschrift:) Heinr. K.
(Unterschrift:) I. K."
Das vorgenannte Testament war bereits nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - Ludwigshafen am Rhein eröffnet worden und ist nach dem Tod des Erblassers am 25.03.2021 erneut unter dem Az.: 8 b IV 557/11 vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Ludwigshafen am Rhein eröffnet worden (vgl. Bl. 35 d.A. - in Hülle).
Der Erblasser war als Studiendirektor an einem Gymnasium tätig gewesen. Seine Ehefrau hatte Ahnenforschung betrieben und darüber auch ein Buch veröffentlicht. In den Jahren 1980 und 1993 hatte das Ehepaar Reisen in die USA unternommen.
Im Herbst 2011 zeigte der Erblasser der Beteiligten zu 2) das gemeinsame Testament der Eheleute und erklärte dieser dabei, dass er und seine Ehefrau in einer Broschüre der Bank davon gelesen hätten, dass es für den Fall einer Reise und eines dabei möglichen gemeinsamen Todes notwendig sei, eine solche Bestimmung in das Testament aufzunehmen. Nur dies sei der Zweck dieser Regelung gewesen.
Bereits im Januar 2009 hatte der Beteiligte zu 7) von dem Erblasser und seiner Ehefrau ein zinsloses Darlehen über 10.000,00 EUR erhalten.
Im Jahr 2012 (nach dem Tod der Ehefrau) hatte die Beteiligte zu 6) eine Stellungnahme des Notars Dr. P. in M. zur (möglichen) Auslegung des gemeinschaftli...