Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung der im Grundbuch von Altrip, Band …, Blatt …. eingetragenen Grundstücke lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. …, lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. …, lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. …, lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. …, lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. …, lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. … und lfd. Nr. …, Flurstück-Nr. …, jeweils Verkehrsfläche …, zu insgesamt 264 m². Löschung des Nacherbenvermerks. Nacherbenvermerk
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob ein eingetragener Nacherbenvermerk, den Testamentsvollstrecker und alleinigen Vorerben über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke unabhängig von der Nacherbeneinsetzung verfügen zu können, beeinträchtigt.
Normenkette
GBO § 51
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 05.09.1997; Aktenzeichen 5 T 114/97) |
AG Ludwigshafen |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. September 1997 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Testamentsvollstrecker über die Nachlässe seines Vaters G. H. und seiner Tante A. J. In dieser Eigenschaft veräußerte er die im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 1996 (Urk.-Nr. …) an den Beteiligten zu 5) zum Preis von 1 848,– DM.
Eigentümer des Grundbesitzes waren ursprünglich der Vater und die Tante des Beteiligten zu 1) in Erbengemeinschaft. Der nach dem Tod seines Vaters ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein vom 2. Juli 1970 weist den Beteiligten zu 1) zur Hälfte, seine Enkelkinder, die Beteiligten zu 2) bis 4) – Kinder des vorverstorbenen Bruders des Beteiligten zu 1) – zu je 1/6 als Erben aus. Die Beteiligten sind dementsprechend seit dem 5. Juli 1973 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Außerdem ist der Beteiligte zu 1) nach seiner am 18. April 1979 verstorbenen Tante A. J. alleiniger – nicht befreiter – Vorerbe. Als Nach- und Ersatzerben sind in dem aufgrund dieses Erbfalls am 4. Oktober 1979 erteilten Erbschein die Beteiligten zu 3) und 4) sowie weitere noch nicht geborene Abkömmlinge bezeichnet. Dementsprechend wurde anläßlich der Eigentumsumschreibung dieses Grundstücksanteils auf den Beteiligten zu 1) am 2. Februar 1982 in Abteilung 2 des Grundbuchs folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
„H. W. (= Beteiligter zu 1) ist nicht befreiter Vorerbe; es ist Nacherbfolge angeordnet, die beim Tode des Vorerben H. W. eintritt. Nacherben sind:
- Die beim Tode des Vorerben vorhandenen Abkömmlinge desselben zur Hälfte,
die Kinder des vorverstorbenen Neffen L. H. namens
- R. H. in … (= Beteiligter zu 3),
- P. H. in … (= Beteiligter zu 4),
- die noch eventuell geboren werdenden Kinder des E. H. in … (= Beteiligter zu 2).
Für diese ist Ersatznacherbschaft angeordnet. Ersatznacherben sind R. und P. H. – Ziffer 2 – zu Ziffer 2. und 3. zusammen zur Hälfte. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet.”
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligte zu 1 und 5) hat am 16. Februar 1996 zunächst den Vollzug der Teilung und der Eigentumsvormerkung, am 3. April 1996 sodann den Vollzug der Auflassung, die Löschung des Testamentsvollstrecker- und Nacherbenvermerks beantragt. Nach vorausgegangener Zwischenverfügung vom 3. Mai 1996, die nicht zur Beseitigung der in ihr beanstandeten Eintragungshindernisse geführt hat, wies die Rechtspflegerin die zuletzt gestellten Anträge am 18. April 1997 mit der Begründung zurück, daß die zur beantragten Löschung des Nacherbenvermerks erforderlichen Bewilligungen der Nacherben und Ersatznacherben nicht vorgelegt worden seien.
Mit der hiergegen „namens und im Auftrag des …” eingelegten Erinnerung vom 30. April 1997 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 5) geltend gemacht, der Nacherbenvermerk sei unrichtig und von Amts wegen zu löschen. Nach der Rechtsprechung sei in Fällen der ungeteilten Erbengemeinschaft die Verfügungsbefugnis des Vorerben nicht eingeschränkt. Rechtspflegerin und Grundbuchrichterin haben eine Löschung des Nacherbenvermerks abgelehnt und der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat auf Vorlage der Akten den Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführer behandelt und dessen Rechtsmittel mit der Begründung zurückgewiesen, das Grundbuch sei hinsichtlich des Nacherbenvermerks weder ursprünglich unrichtig gewesen noch sei nachträglich Unrichtigkeit eingetreten. Mit seiner dagegen gerichteten weiteren Beschwerde verfolgt nunmehr auch der Beteiligte zu 1) das Ziel, wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs den Nacherbenvermerk zu löschen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 Satz 1 GBO statthaft und auch in rechter Form eingelegt (§§ 80 Abs. 1, 73 Abs. 2 GBO). Sie hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, weil der Beteiligte zu 1) keine (Erst-)beschwerde eingelegt hat, über das Rechtsmittel des Beteili...