Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteiwechsel auf Klägerseite: Voraussetzungen eines Kostenbeschlusses gegen den ausscheidenden Kläger
Leitsatz (amtlich)
Für einen Kostenbeschluss gegen den nach Parteiwechsel ausscheidenden Kläger besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Beklagten durch das Ausscheiden keine zusätzlichen ausscheidbaren Kosten entstanden sind.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 02.12.2003; Aktenzeichen 3 O 570/03) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Kostenantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des früheren Klägers ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 269 Abs. 5, 511, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 7.2.2004 ist das Rechtsmittel nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss ist nach Aktenlage nicht förmlich zugestellt worden, so dass eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist.
2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zum Erfolg.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite ein Kostenbeschluss gegen den ausscheidenden Kläger in Betracht kommen kann (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rz. 124; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 263 Rz. 31, jew. m.w.N.). Allerdings ist ein solcher Beschluss nicht darauf gerichtet, dem ausscheidenden Kläger die "bisher entstandenen" Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Kläger darf vielmehr nur mit den bis zu seinem Ausscheiden entstandenen "zusätzlichen ausscheidbaren" Kosten belastet werden (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 650 [652]; OLG Celle v. 3.6.1994 - 6 W 16/94, OLGReport Celle 1994, 270; OLG Düsseldorf MDR 1974, 147, jeweils m.w.N.).
Im hier zu entscheidenden Falle fehlte der Beklagten für den Antrag auf Erlass eines solchen Kostenbeschlusses jedoch das Rechtsschutzinteresse. Ausscheidbare Mehrkosten, die dem früheren Kläger hätten auferlegt werden können, sind der Beklagten nicht entstanden. Für den Anwalt der Beklagten stellte sich der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel als bloße Fortsetzung des Prozesses dar, der keine zusätzlichen Gebühren auslöste (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 650 [652]; OLG Celle v. 3.6.1994 - 6 W 16/94, OLGReport Celle 1994, 270; OLG Koblenz AnwBl 1985, 44; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 263 Rz. 32, jew. m.w.N.). Soweit bei den auf Seiten der Kläger eingeschalteten Rechtsanwälten Mehrkosten angefallen sind, berührt dies die Beklagte nicht und würde auch nicht von der Kostenentscheidung erfasst (OLG Celle v. 3.6.1994 - 6 W 16/94, OLGReport Celle 1994, 270).
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1134283 |
JurBüro 2004, 494 |
RVG-B 2004, 84 |
OLGR-KSZ 2004, 492 |