Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist im Wohnungsgrundbuch als hälftige Miteigentümerin des im Betreff genannten Grundbesitzes eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19.8.2011 verkaufte sie den Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 2) und ließ das Eigentum an diese auf.
Mit Schreiben vom 18.7.2012 beantragte der beurkundende Notar die Eigentumsumschreibung auf die Käuferin, die Löschung einer Grundschuld (mit Vorlage der Löschungsbewilligung durch die Gläubigerin) sowie der Auflassungsvormerkung.
Mit Schreiben vom 27.7.2012 forderte der Notar die Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin unter Hinweis darauf, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin die Begleichung der Löschungskosten nicht gesichert sei, zurück. Mit Schreiben vom 26.10.2012 reichte der Notar sodann die Löschungsbewilligung erneut ein und bat um Vollzug seiner "beiden Anträge". Zur Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch kam es nicht.
Mit Zwischenverfügung vom 20.11.2012 wies das Grundbuchamt im Hinblick auf das Insolvenzverfahren auf die fehlende Bewilligungsbefugnis der Verkäuferin hin und verlangte zum Grundbuchvollzug entsprechende Erklärungen des Insolvenzverwalters oder dessen Freigabeerklärung bezüglich des Grundstücks nach § 80 InsO in der Form des § 29 GBO.
Mit Schreiben vom 22.11.2012 reichte der Notar daraufhin ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28.6.2012, gerichtet an Käuferin, zur Grundbuchakte, in dem der Insolvenzverwalter die "Erfüllung des Anspruchs aus der Auflassungsvormerkung" genehmigte.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 3.12.2012 beharrte das Grundbuchamt auf seiner Verfügung vom 20.11.2012 und führte aus, das zur Akte gereichte Schreiben des Insolvenzverwalters sei nicht ausreichend.
Hiergegen richtet sich die durch den verfahrensbevollmächtigten Notar eingelegte Beschwerde.
II.1. Die Beschwerde, die den Umständen nach für alle Beteiligte eingelegt ist, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. In der Sache führ das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu dem angestrebten Erfolg.
Zusammenfassend gilt folgendes:
1. Im Falle einer im Grundbuch konstitutiv einzutragenden Rechtsänderung müssen das Recht und die Verfügungsmacht des Verfügenden nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bis zur Vollendung der Rechtsänderung, mithin bis zu ihrer Eintragung vorhanden sein (BeckOK/GBO/Hügel, Sonderbereiche B III Rz. 18; MünchKomm/BGB-Kohler, 5. Aufl., § 878 Rz. 10). Eine ausdrücklich normierte Ausnahme hiervon besteht nach § 878 BGB nur für den Fall, dass eine von dem Berechtigten nach § 873 BGB abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam wird, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist (BayObLG, NJW 1956, 1279). Dieser Ausnahmetatbestand ist hier nicht erfüllt, weil das Insolvenzverfahren über die Beteiligte zu 1) am 21.5.2012 und somit vor Eingang des Antrages bei dem Grundbuchamt eröffnet worden war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 80 InsO die Verfügungsbefugnis der Verkäuferin über ihr Grundstück auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
2. Das Grundbuchamt hat seine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit von der nunmehr fehlenden Verfügungsbefugnis der Verkäuferin auch zu Recht auf die Mitteilung des beurkundenden Notars über das Insolvenzverfahren gestützt und seine Entscheidung hieran ausgerichtet. Dem Grundbuchamt ist es aufgrund des Legalitätsprinzips verwehrt, bewusst daran mitzuwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen, selbst wenn dies durch eine mit den formellen Regeln übereinstimmende Eintragungstätigkeit erfolgen würde (OLG München, Beschluss vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12). Es ist deshalb unerheblich, woher das Grundbuchamt die Kenntnisse hat, aus denen sich ergibt, dass eine Eintragung das Grundbuch falsch machen würde, solange es sich um sichere Erkenntnisse handelt.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Grundbuch kein Insolvenzvermerk eingetragen war. Die Funktion des - deklaratorischen - Insolvenzvermerks besteht alleine darin, den nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 891 BGB) an die Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers über das Grundstück zu zerstören. Aus dem Fehlen des Vermerks folgt aber nicht, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht oder nicht mehr besteht. Das gilt sowohl dann, wenn der Vermerk noch nicht eingetragen ist, als auch dann, wenn er bereits eingetragen war (OLG Brandenburg NotBZ 2012, 384). Zwar hat auch das Grundbuchamt die sich aus § 891 BGB ergebende Vermutung seiner Tätigkeit zugrunde zu legen. Die aus ihrer Eintrag...