Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert für Erstellung eines Vermögensverzeichnisses
Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert für die Verpflichtung der Eltern zur Einreichung eines Verzeichnisses über das von ihrem Kind unentgeltlich erworbene Vermögen ist mit einem Bruchteil des übertragenen Vermögens unter Außerachtlassung der auf dem übertragenen Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten zu bemessen.
Normenkette
FamGKG § 46 Abs. 1; GNotKG § 38; BGB § 1640 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 18.05.2015; Aktenzeichen 1 F 73/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Familiengericht hat das allein gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes gerichtete Rechtsmittel zutreffend als Beschwerde ausgelegt. Diese ist gem. §§ 59, 55 Abs. 2 FamGKG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EUR erreicht.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Wertfestsetzung gem. §§ 46 Abs. 1 FamGKG, 38 GNotKG nach den Grundsätzen richtet, die für eine notarielle Beurkundung gelten. Die Regelung des § 38 GNotKG ist eindeutig. Sie bestimmt, dass Verbindlichkeiten, die auf einer Sache lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden, soweit - wie auch im hier vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der Verbindlichkeit ist weit auszulegen. Er erfasst nicht nur Verbindlichkeiten schuldrechtlicher Art, sondern auch solche aus beschränkten Sachenrechten. Dazu gehört auch die hier in Rede stehende Belastung mit einem Nießbrauch (vgl. etwa Korinthenberg, GNotKG 19. Aufl., § 38 Rz. 2 m.w.N.).
Für die Wertfestsetzung ist damit im Ausgangspunkt vom vollen Wert des übertragenen Vermögens auszugeben. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens jedoch nicht die Übertragung dieses Vermögenswertes als solche, sondern nur die Erstellung eines darüber vorzulegenden Verzeichnisses ist, erscheint es geboten, für die Wertfestsetzung lediglich einen Bruchteil des übertragenen Vermögens in Ansatz zu bringen. Seine vom Rechtspfleger vorgenommene Bemessung auf 20 % des Vermögenswertes ist nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 8029508 |
FamRZ 2016, 657 |
AGS 2015, 431 |