Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsentschädigung. Gerichtsstandbestimmung
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 3 C 1354/97) |
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 1 F 176/97) |
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 3 C 2055/96) |
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 1 F 231/97) |
Tenor
Zuständig für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz.
Gründe
Daß und unter welchen Voraussetzungen der Senat für den Zuständigkeitsstreit zwischen den bisher beteiligten Abteilungen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zuständig ist, ergibt sich bereits aus dem sämtlichen Beteiligten bekannten Senatsbeschluß in dieser Sache vom 15. Juli 1997. Es wird darauf Bezug genommen. Nachdem inzwischen sowohl das Familiengericht, als auch die Zivilabteilung in verlautbarten Entscheidungen nach Anhörung der Parteien ihre Zuständigkeit verneint haben, steht der Entscheidung durch den Senat nichts mehr entgegen.
Zuständig für den Parteistreit ist die Zivilabteilung, weil es sich bei dem mit der Klage geltend gemachten Begehren nicht um eine Familiensache im Sinne des §§ 23 b GVG, 621 Abs. 1 ZPO handelt. Maßgebend hierbei ist ausschließlich die Begründung des geltend gemachten Anspruchs.
Danach betrifft, der Parteistreit nicht die Frage, wer von ihnen im Anschluß an die Trennung bzw. Scheidung ihrer Ehe künftig die bisherige gemeinsame Ehewohnung benutzen soll. Hierüber haben sich die Parteien geeinigt. Insbesondere erstrebt die Beklagte nicht die Wiederbenutzung der ehegemeinschaftlichen Wohnung, ganz oder teilweise. Sie ist ausgezogen und will dorthin nicht mehr zurück.
Der Kläger macht vielmehr, gestützt auf die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 1996 (Urkunde des Notars Dr. R. Nr. 958/96 im Anschluß an die in dieser Urkunde bereits vorausgesetzte Rechtskraft der Ehescheidung (vgl. die Eingangsformel der notariellen Urkunde unter I Nr. 1) die Nutzungsentschädigung, welche er sich unter II Nr. 11 im dritten Absatz ausdrücklich vorbehalten hat, nunmehr geltend. Dieses Begehren ist keine Familiensache, sondern ein allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt, vgl. Walter in MünchKomm, ZPO, 1992, Bd. 2 §.621 Rz. 70 bei Note 157 und m.w.Hinw. auf die Rechtsprechung in dieser Fußnote; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 55. Aufl. 1997, § 621 Rz. 22 im Anschluß an BGH FamRZ 1982, 355 und OLG Bamberg, FamRZ 1990, 179, 180). Danach ist der Streit über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach endgültiger Aufgabe der Wohnung keine Familiensache. Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung über die Nutzungsentschädigung unterhaltsrechtliche Auswirkungen haben kann. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, insbesondere macht der Kläger keine derartigen Rechte geltend. Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens kommt es ausschließlich auf dessen Vorbringen an.
Ob die sachliche Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts gegeben ist, hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., am Ende).
Nebenentscheidungen sind nicht angezeigt.
Unterschriften
Mörsch, Wolf, Weisbrodt
Fundstellen
Haufe-Index 1409699 |
FamRZ 1998, 171 |
FuR 1998, 59 |
OLGR-KSZ 1998, 127 |