Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 27.09.2002; Aktenzeichen 3 T 53/02) |
AG Landau (Pfalz) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wird der in § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten.
Entscheidungsgründe
II.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i.V.m. § 546 ZPO).
1. Mit Recht hat zunächst der Rechtspfleger des Grundbuchamts gemäß § 14 Abs. 2 KostO über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Kostenansatz entschieden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen ist, wenn er für die Entscheidung in der „Hauptsache” zuständig ist, in diesem Fall also gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG (vgl. Senat, JurBüro 1981, 1709, 1710; Rpfleger 1998, 332; ebenso etwa BayObLG NZG 2002, 786, 787). Von der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der konkrete Rechtspfleger, der als Kostenbeamter die Kostenrechnung erstellt hat, zwar ausgeschlossen (Senat, Rpfleger 1998, 332 m.w.N.). Diesem Umstand ist hier aber Rechnung getragen worden.
2. Zu Recht hat das Amtsgericht für die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch eine volle Gebühr (§ 62 Abs. 1 KostO) angesetzt und die Gebühr gemäß § 32 KostO nach dem Nennbetrag der Schuld (des Grundpfandrechts) als Geschäftswert berechnet (§ 23 Abs. 2 KostO). Das entspricht den genannten Vorschriften der Kostenordnung. Auch die Beteiligten zu 1) und 2) bestreiten dies nicht. Sie meinen jedoch, die genannten Wertvorschriften seien nicht verbindlich, da die Ermittlung der Gebühr ausschließlich nach einem am Nennbetrag der Schuld orientierten Geschäftswert gegen höherrangiges Recht verstoße. Stattdessen müsse die Höhe der Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand und einem eventuellen Haftungsrisiko bestimmt werden. Dem folgt der Senat nicht; er schließt sich vielmehr der zu der von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeworfenen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. BayObLGZ 2000, 350; 2001, 275; BayObLG NJW-RR 2000, 736; ebenso OLG Hamm FGPrax 2001, 90).
a) Die Berechnung der genannten Gebühr nach dem Nennbetrag der Schuld als Geschäftswert verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.
Die Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985, 85/303/EWG, abgedruckt ABl. L 249, S. 25, ABl. L 156, S. 23; sog. Gesellschaftssteuerrichtlinie) ist nach ihrem Art. 3 nur auf Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenvereinigungen und somit nicht in dem hier gegebenen Fall anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die jeweilige Leistung hinausgehen. Die Entscheidung beschränkt sich, ebenso wie diejenige vom 29. September 1999 (ZIP 1999, 1681), auf die Auslegung der genannten Richtlinie und die hiervon erfassten Abgabentatbestände. Auf andere Sachverhalte kann die Entscheidung nicht übertragen werden. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind. Das Gleiche gilt für die Entscheidung vom 21. März 2002 (ZIP 2002, 663) über die Berechnung der Gebühren beamteter Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft (im Ergebnis übereinstimmend Waldner in Rohs/Wedewer, KostO vor § 1 Rdnr. 15; Rohs aaO § 18 Rdnr. 1 a).
b) Die Berechnung der Gebühr nach dem durch den Nennbetrag der Schuld bestimmten Geschäftswert ist – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) – auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts (§ 18 Abs. 1 KostO) verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; übereinstimmend Rohs aaO).
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217, 225 ff.; 80, 103, 106 f.; 85, 337, 346 f.; 97, 332, 334 ff.; BVerfG JurBüro 2000, 146). Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muss eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung mit dem Zweck bestehen, die Kosten ganz oder teilweis...