Leitsatz (amtlich)
Es mangelt nicht am Rechtsschutzbedürfnis für ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn zuvor keine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht wurde.
Normenkette
BGB § 684; FamFG § 26
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5 c F 241/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Umgangsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Rechtschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren. Dieses sei erst gegeben, wenn der Antragsteller zuvor versucht habe, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein solches Vorgehen habe er nicht vorgetragen. Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 FamFG. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Umgangsantrag des Antragstellers zu befinden haben wird.
Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht. Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstößt gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil es an einer ordnungsgemäßen Sachprüfung und -entscheidung durch das Familiengericht fehlt. Er ist deshalb nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 81 Abs. 1 FamFG).
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen § 70 Abs. 2 FamFG.
Fundstellen
FuR 2021, 205 |
NZFam 2021, 134 |