Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz für die aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichts Betzdorf (Az.: VI 331/1994) vom 21. Mai 1996 im Grundbuch von Kirchen Blatt 2109 vorgenommene Eintragung der Erben. Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob die in § 60 Abs. 4 KostO normierte Gebührenfreiheit außer einem rechtzeitigen Antrag auf Grundbuchberichtigung, zusätzlich dessen Vollzugsfähigkeit voraussetzt.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 16.09.1996; Aktenzeichen 2 T 517/96) |
AG Betzdorf (Entscheidung vom 20.06.1996) |
Tenor
1. Der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. September 1996 wird aufgehoben.
Die Kostenrechnung des Amtsgerichts Betzdorf in der Grundbuchsache KI 2109-8 vom 20. Juni 1996 wird dahin geändert, daß die nach § 60 Abs. 2 KostO angesetzte Gebühr entfällt.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist gemäß Erbschein des Amtsgerichts Betzdorf vom 21. Mai 1996 (Aktenzeichen 6 VI 331/94) Miterbe nach seiner am 6. Mai 1994 verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehörte u. a. das im Grundbuch von Kirchen Bl. 2109 eingetragene Grundstück „Gebäude- und Freifläche, …”. Deshalb forderte das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1) mehrfach auf, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Dieser wies auf das noch nicht abgeschlossene Erbscheinserteilungsverfahren hin. Nachdem in der Nachlaßsache ein Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) ohne Erfolg blieb, wurde er im November 1995 – unter Hinweis darauf, daß die Gebührenfreiheit nach § 16 Abs. 4 KostO im Frühjahr 1996 auslaufe – nochmals aufgefordert. Grundbuchberichtigung zu beantragen. Mit Schreiben vom 28. April 1996 – eingegangen beim Grundbuch am 30. April 1996 – beantragte der Beteiligte zu 1) sodann die Berichtigung des Grundbuchs „nach Maßgabe des vom Nachlaßgericht zu erteilenden Erbscheins”. Der am 21. Mai 1996 erteilte Erbschein war sodann Grundlage für die am 16. Juni 1996 erfolgte Eintragung der Eigentumsänderung.
Mit Kostenrechnung vom 20. Juni 1996 ist gegen den Beteiligten zu 1) eine Gebühr nach § 60 Abs. 2 KostO angesetzt worden. Auf seine Erinnerung hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts insoweit die Kostenrechnung abgeändert. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 2) im Wege der Erinnerung, der das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß stattgegeben hat. Mit seiner weiteren Beschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1) unter Berufung auf § 60 Abs. 4 KostO erneut die Streichung des Kostenansatzes.
Entscheidungsgründe
II.
Die infolge Zulassung durch das Landgericht statthafte (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO), auch im übrigen verfahrensrechtlich (§§ 14 Abs. 4 KostO, § 568 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO) nicht zu beanstandende und sonach zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO).
Das Landgericht hat ausgeführt, die Vergünstigung des § 60 Abs. 4 KostO könne dem Beteiligten zu 1) nicht zugute kommen. Er habe zwar den Antrag auf Grundbuchberichtigung rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist gestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift – die Berichtigung des Grundbuchs alsbald nach Eintritt des Erbfalls herbeizuführen – reiche aber der bloße Antrag nicht aus. Vielmehr sei gleichzeitig der Nachweis der Antragsberechtigung und der eingetretenen Erbfolge zu erbringen. Hieran fehle es. Die verspätete Vorlage der notwendigen Antragsunterlagen sei auf schuldhaftes Zögern des Beteiligten zu 1) im Erbscheinserteilungsverfahren zurückzuführen. Es gebe deshalb keinen Grund, die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 4 KostO anzuwenden. Diese Argumentation hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob die in § 60 Abs. 4 KostO normierte Gebührenfreiheit außer einem rechtzeitigen Antrag zusätzlich dessen Vollzugsfähigkeit voraussetzt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Einen vollzugsfähigen Eintragungsantrag des Erben verlangt das OLG Karlsruhe (RPfleger 1988, 19 f). Die Entscheidungen des Landgerichts Freiburg (RPfleger 1979, 232 f) und des Beschwerdegerichts (Beschluß vom 29. August 1994 – 2 T 586/94 – veröffentlicht JurBüro 1995, 259) betreffen hingegen Sachverhalte, in denen bei Antragstellung die Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO bereits abgelaufen war (insoweit zustimmend Rohs/Wedewer, KostO § 60 Rdn. 14). Letzteres hat das Beschwerdegericht im vorliegend angefochtenen Beschluß ausdrücklich klargestellt. Allein die Stellung des Berichtigungsantrags innerhalb der Zweijahresfrist zur Erlangung der Gebührenbefreiung läßt hingegen das OLG Köln (RPfleger 1988, 549), genügen. Dieser Auffassung hat sich – soweit ersichtlich – die gesamte kostenrechtliche Literatur angeschlossen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 26. Aufl. § 60 Rdn. 23; Korintenberg, Lappe, Bengel, Reimann, KostO 13. Aufl. § 60 Rdn. 52; Mümmler in Anmerkung zu LG Koblenz, JurBüro 1995, 259 f; Rohs/Wedewer, aaO. § 60 Rdn. 14). Dem tritt der Senat bei und...