Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beabsichtigter Auswanderung nach Kanada

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, der mit dem ehegemeinsamen Kind ins Ausland - nach Kanada - auswandern bzw. übersiedeln will mit der Folge, dass damit der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erheblich erschwert wird.

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 41 F 15/02)

 

Tenor

I. Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens der befristeten Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Verfahrens der befristeten Beschwerde wird auf 900 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

V. Der Vollzug der Entscheidung wird bis zum 20.8.2004 ausgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist kanadische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist Deutscher. Sie streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den ehegemeinsamen Sohn J. Die Antragstellerin möchte mit dem Kind nach Kanada übersiedeln.

Die Antragstellerin kam 1984 oder 1987 (dies ist streitig) als Austauschstudentin nach Deutschland und arbeitete in M. als Sprachlehrerin. Im Jahre 1993 lernten sich die Parteien kennen. Nach einem folgenden kurzzeitigen Aufenthalt in Kanada kehrte die Antragstellerin wieder nach Deutschland zurück und bezog 1994 mit dem Antragsgegner in M. eine gemeinsame Wohnung. Ein Jahr später gründeten sie eine Sprachenschule; der Antragsgegner hatte ferner eine feste Anstellung bei der Firma K. in F. Am 30.9.1995 schlossen die Parteien miteinander in Kanada die Ehe. 1997 zogen sie gemeinsam nach Frankreich, wo der Antragsgegner ebenfalls bei der Firma K. berufstätig war.

Aus der Ehe der Parteien ist der am 6.1.1998 in Frankreich geborene Sohn J. hervorgegangen.

Seit Herbst bzw. Ende des Jahres 1998 leben die Parteien getrennt. Die Antragstellerin verzog mit J. von Frankreich nach Ludwigshafen am Rhein und ist derzeit wohnhaft in Waldsee. J. lebt seit der Trennung der Parteien bei der Antragstellerin und wird von dieser betreut und erzogen. Die Kindeseltern sind sich einig, dass J. jedenfalls in Deutschland bei der Kindesmutter leben soll. Da der Antragsgegner von seinem Sohn nicht örtlich getrennt leben wollte, kehrte er im Juli 1999 ebenfalls nach Deutschland, und zwar nach F. zurück und wohnt derzeit in M. J. hat seitdem regelmäßigen Umgang mit dem Antragsgegner, seit Herbst 2002 nur noch vierzehntägig von Freitag bis Montagmorgen sowie von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen.

Die Antragstellerin besucht jährlich ihren Vater in Kanada. Der Antragsgegner hatte keine Einwendungen dagegen, dass der gemeinsame Sohn die Mutter hierbei in der Vergangenheit begleitete. Im Jahre 2002 hielt sich die Antragstellerin mit J. seit Ende des Monats Mai in Kanada auf. Kurz vor der geplanten Rückkehr nach Deutschland teilte sie dem Antragsgegner mit, nicht mehr nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Mit Beschluss vom 26.7.2002 hat das AG - FamG - Speyer in dem Verfahren 41 F 124/02 auf Antrag des Antragsgegners festgestellt, dass die Antragstellerin das betroffene Kind widerrechtlich in Kanada zurückhält, und hat eine entsprechende Bescheinigung gem. Art. 15 HKiEntÜ ausgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 4.9.2002 in dem Verfahren 5 UF 137/02 zurückgewiesen. Daraufhin kehrte die Antragstellerin mit dem Kind nach Deutschland zurück.

Mit Verbundurteil vom 25.2.2004 in vorliegendem Verfahren hat das AG - FamG - Speyer die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J. der Antragstellerin übertragen. Bezüglich der Absicht der Antragstellerin, nach Kanada zu übersiedeln, ist ausgeführt, dass das Gericht von einer das Kindeswohl beachtenden Entscheidung der Antragstellerin ausgehe.

Gegen diese Entscheidung betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge in dem Verbundurteil vom 25.2.2004, dem Antragsgegner zugestellt am 5.3.2004, richtet sich die befristete Beschwerde des Antragsgegners gemäß Schriftsatz vom 29.3.2004, eingegangen am 30.3.2004, begründet innerhalb gewährter Fristverlängerung am 26.5.2004.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung der befristeten Beschwerde im Wesentlichen vor:

Es stehe nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin die Belange des Kindes in ausreichendem Maße berücksichtigen werde. Die Übersiedlung nach Kanada führe dazu, dass die Umgangskontakte zwischen ihm und seinem Sohn unterlaufen werden. Aufgrund des heutigen Standes der psychologischen Forschung hinsichtlich der Entwicklung von Kindern stehe fest, dass der Umgang des Kindes mit dem Vater nach der Trennung immer dem Wohl des Kindes diene, es sei denn, es läge ein Ausnahmefall vor. Bei einer Übersiedlung nach Kanada würde das Kind nur noch ein- bis zweimal im Jahr seinen Vater sehen und würde ausschließlich im Einflussbereich der Mutter leben. Für J. wäre es schwierig, eine eigene positive Beziehung zu...

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