Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuch. Umschreibung des Grundbesitzes und Grundbuchberichtigung. Zwischenverfügung
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 30.09.1998; Aktenzeichen 8 T 309/97) |
AG Mainz |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
II. Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden nicht erhoben.
III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) – Eigentümerin des vorgenannten Grundbesitzes – hat gemäß notarieller Urkunde vom 29. Dezember 1995 (Nr. 154 der Urkundenrolle) mit ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet und zugleich den Grundbesitz in diese eingebracht. Dazu hat der beurkundende Notar mit Schreiben vom 26. August 1996 die Umschreibung des Grundbesitzes und außerdem – unter Hinweis auf einen Gesellschafterwechsel – die Eintragung der Beteiligten zu 2) bis 6) als Miteigentümer zur gesamten Hand in Gesellschaft bürgerlichen Rechts beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 1997 äußerte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts im Hinblick auf die Beteiligung Minderjähriger als Gesellschafter Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und gab den Antragstellern auf, den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der minderjährigen Kinder bei Vertragsschluss, der vormundschaftlichen Genehmigung und deren Mitteilung an die Beteiligten zu führen. Nach Vorlage eines Gesellschaftsvertrages hat die Rechtspflegerin mit weiterer Verfügung vom 29. Juli 1997 dargelegt, dass dieser die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse nicht beseitige.
Der Erinnerung haben Rechtspflegerin und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Auf Vorlage hat das Landgericht die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Zwischenverfügung sowie aus den Gründen der weiteren Verfügung vom 29. Juli 1997 zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen keine abweichende Entscheidung rechtfertige.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 78 Satz 2 GBO, 550, 551, 561 Abs. 1 ZPO. Denn der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, welchen Sachverhalt das Erstbeschwerdegericht zu Grunde gelegt hat.
1. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht darf im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen berücksichtigen, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 78 Satz 2 GBO jew. i. V. m. § 561 ZPO. Die rechtliche Überprüfung setzt voraus, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei die ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 78 Satz 2 GBO jew. i. V. m. § 551 Nr. 7 ZPO (vgl. OLG Hamm JMBl. NRW 59, 113; OLG Köln NJW-RR 1987, 223, 224; Rpfleger 1984, 352; MDR 1981, 1028; Meikel-Streck, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 77 Rdnr. 36 f, § 78 Rdnr. 26; Demharter, Grundbuchordnung 22. Aufl. § 77 Rdnr. 40; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 13. Aufl. § 25 Rdnr. 12; § 27 Rdnr. 41).
Hier enthält die Entscheidung des Landgerichts keine eigene Sachdarstellung. Auch die Bezugnahme auf die nach Ansicht der Beschwerdekammer zutreffenden Gründe der Zwischenverfügung vom 23. Mai 1997 und der weiteren Verfügung vom 29. Juli 1997 genügt nicht den an eine hinreichende Begründung zu stellenden Anforderungen. Bei unstreitigem und in zweiter Instanz unverändert gebliebenem Sachverhalt kann es zwar ausreichend sein, wenn die Entscheidung des zweiten Rechtszugs lediglich auf die Gründe erster Instanz Bezug nimmt (vgl. Senat NJWE-FER 1997, 199; BayObLGZ 1986, 218, 219 f jew. m. w. Nw.). Aber auch soweit hier auf die Verfügungen der Rechtspflegerin verwiesen wird, mangelt es an einer hinreichenden Tatsachenfeststellung. Darin werden nämlich nur allgemeine Ausführungen zur Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zwischen Großeltern, Eltern und Kindern gemacht, ohne andeutungsweise den konkreten Sachverhalt darzustellen.
Ob der Verfahrensmangel ausnahmsweise nicht zur Aufhebung nötigt, wenn sich der zu Grunde gelegte Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt (so Demharter aaO § 77 Rdnr. 39), braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch nach Aktenlage lässt sich nicht feststellen, von welchen Feststellungen das Landgericht ausgegangen ist. Der antragstellende Notar hat nur zum Umschr...