Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss und die zu seiner Durchsetzung bestimmte einstweilige Anordnung können auch dahin gehen, an der Verwertung von in einem gemeinsamen Schließfach lagernden Vermögensgegenständen (hier: Schmuck) mitzuwirken.

2. Wenn es die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vorwerfbar unterlässt, einen solchen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, kann dies zur Festsetzung von aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen führen.

 

Normenkette

BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 S. 4; ZPO § 127 a.F., § 115 a.F., § 120

 

Verfahrensgang

AG Kandel (Aktenzeichen F 258/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt geltend für einen mittlerweile – nach am 17.10.2001 eingetretener Rechtskraft der Scheidung – abgeschlossenen Zeitraum seit Juni 2000. Das AG hat ihr die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zunächst versagt. Auf ihre Beschwerde hat der damals zuständige 6. Zivilsenat des OLG Zweibrücken eine Teilbewilligung für die 1. Instanz ausgesprochen, wobei dem FamG u.a. die Anordnung einer Ratenzahlung vorbehalten wurde (Beschl. v. 16.11.2001 – 6 WF 27/01). Der Familienrichter hat hierzu durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 5.12.2001 entschieden, dass die Antragstellerin auf die bewilligte Prozesskostenhilfe einen Betrag von bis zu 5.000 DM zu zahlen habe. Die Antragstellerin könne dieses Geld durch die Verwertung ihres in einem Schließfach lagernden Goldschmuckes aufbringen, wobei sie gehalten gewesen sei, die erforderliche Mitwirkung des daran ebenfalls verfügungsberechtigten Antragsgegners rechtzeitig durch den ihr bis zur Rechtskraft der Scheidung zustehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu erzwingen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wird insbesondere gerügt, der Antragstellerin sei im Verlauf des sich nunmehr schon längere Zeit hinziehenden Verfahrens niemals ein solcher Hinweis – dem sie selbstverständlich sofort nachgekommen wäre – erteilt worden. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe sich durch ihr Zuwarten bedürftig gemacht.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom AG getroffene Einzahlungsanordnung besteht zu Recht.

Die Antragstellerin war zur Finanzierung die Prozesses grundsätzlich auf den Einsatz des in dem Schließfach lagernden Goldschmuckes zu verweisen. Dieser hat nach ihrer im Scheidungsverfahren (F 12/01 AG Kandel) gegebenen Darstellung einen Wert von 35.850 DM und steht auch nach Behauptung des Antragsgegners der Antragstellerin zumindest zur Hälfte zu. Danach ist das nach § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG zu belassende Schonvermögen jedenfalls deutlich überschritten.

Die Antragstellerin wäre auch in der Lage gewesen, eine Verwertung von Teilen des Schmuckes durchzusetzen und so die jetzt angeordnete Zahlung aufzubringen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung hatte sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 4 BGB; dass die Ehe der Parteien nach türkischem Recht zu scheiden war, steht gem. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Anspruch nicht entgegen (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., Art. 18 EGBGB Rz. 17).

Der Prozesskostenvorschuss konnte auch nach § 127a ZPO durch einstweilige Anordnung alsbald durchgesetzt werden. Der Senat teilt dabei die Auffassung des Erstrichters, wonach der Antragsgegner dabei auch hätte angehalten werden können, an der teilweisen Verwertung des Schmuckes im erforderlichen Umfang – insbesondere auch durch Zustimmung zur Herausnahme aus dem Schließfach – mitzuwirken. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss und die zu seiner Durchsetzung bestimmte einstweilige Anordnung gehen zwar regelmäßig dahin, dem bedürftigen Ehegatten die anfallenden Kosten vorzuschießen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Andererseits richtet sich aber der Umfang des Anspruchs nach dem in der Vorschrift ausdrücklich genannten Maßstab der Billigkeit (vgl. auch Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1360a Rz. 15). Danach konkretisierte sich der Anspruch in der hier gegebenen Situation dahin, den Einsatz der in Form des Schmuckes bereitliegenden und für die Finanzierung des Prozesses zu verwendenden Vermögenswerte in dieser Weise zu ermöglichen.

Sonstige Gründe, die einer Verwertung des Schmuckes zur Finanzierung der Prozesskosten entgegenstehen könnten, hat auch die Antragstellerin nicht behauptet; sie hat vielmehr in ihrer Beschwerdeschrift betont, dass dem nur die fehlende Freigabe durch den Antragsgegner entgegengestanden habe.

Der getroffenen Anordnung steht auch die zwischenzeitliche Rechtskraft der Scheidung, die zum Wegfall des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss geführt hat, nicht entgegen. Die Antragstellerin hätte ihren Anspruch im Rahmen des seit 17.8.2000 anhängigen Verfahrens rechtzeitig geltend machen müssen; die Berufung auf ihre infolge ihres Versäumnisses jetzt eingetretene Bedürftigkeit ist rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG Zweibrücken v. 22.3.1999 – 5 UF 209/98, OLGReport Zweibrücke...

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