Leitsatz (amtlich)
Haben Ehegatten in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung in einem notariellen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung durchgeführt und die eheliche Versorgungsgemeinschaft aufgelöst und erfolgt danach durch einen der Ehegatten die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge an die Rentenversicherung für Zeiten vor der Eheschließung, findet über die dadurch begründeten Anrechte der Versorgungsausgleich nicht statt.
Normenkette
BGB § 1587
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Aktenzeichen F 119/98) |
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziff. 2) geändert:
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle …, Az.:…, bestehenden Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Vers. Nr.:…, Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 448,83 EUR (877,83 DM), bezogen auf den 30.6.1998, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
Auslagen der beteiligten Versorgungsträger werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.360,96 DM (1.718,43 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Die Ehezeit der Parteien währte vom 1.5.1964 bis 30.6.1998.
Ausweislich der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 11.11.1998, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine erkennbaren Unrichtigkeiten enthält, hat der bereits im Ruhestand befindliche Antragsgegner ehezeitbezogene beamtenrechtliche Versorgungsansprüche i.H.v. monatlich 2.530,58 DM oder 1.293,87 EUR erworben.
Die ehezeitbezogenen Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin vom 15.11.2001 auf monatlich 684,03 EUR (1.337,85 DM). Ein Teil dieser Anwartschaften beruht auf einer Beitragszahlung, welche die Antragstellerin im Wege der Nachversicherung während der Ehezeit erbracht hat. Ohne Berücksichtigung dieser Anwartschaften beläuft sich der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf 396,22 EUR (774,93 DM).
Das FamG hat mit dem angefochtenen Beschluss unter Einbeziehung der von der Antragstellerin durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbenen Anwartschaften Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin i.H.v. 597,75 DM begründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie die Ausgleichung der Versorgungsanwartschaften ohne Einbeziehung der von ihr durch die Nachentrichtung von Beiträgen erworbenen Anwartschaften begehrt.
II. Die befristete Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 516 a.F., 519 Abs. 1 und 2 a.F. ZPO, § 20 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Ausgleich von Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 877,83 DM anstelle der erstinstanzlich zuerkannten 597,75 DM, mithin 448,83 EUR zu.
1. Auch die für die Antragstellerin erteilten Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lassen im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine Fehler erkennen, insbesondere hat der Versorgungsträger die von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der Auskünfte eingewandten Bedenken mit Schriftsatz vom 3.12.2001 zerstreut. Danach ergeben sich die unterschiedlichen Berechnungen in der erstatteten Rentenauskunft zum Versorgungsausgleich (errechnet für einen Rentenbeginn am Ende der Ehezeit) gegenüber der von der Antragstellerin selbst eingeholten (unverbindlichen) Rentenauskunft über die Höhe des zu erwartenden Bezugs einer Regelaltersrente (errechnet für einen Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres) daraus, dass in die Rentenauskunft ein nur vorläufiges Durchschnittsentgelt eingeflossen ist sowie die Anwendung des § 263 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zu anderen Werten geführt hat.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind auch Versorgungsanwartschaften, die mittels in der Ehezeit für voreheliche Zeiten nachentrichteter freiwilliger Beiträge erworben worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. zuletzt BGH v. 13.11.1996 – XII ZB 121/96, FamRZ 1997, 414 m.w.N.). Dieses sog. In-Prinzip findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Beitragsnachentrichtung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Parteien bereits getrennt lebten (vgl. OLG Hamm v. 21.2.1997 – 10 UF 77/96, FamRZ 1998, 297), oder wenn die Mittel zur Beitragsnachzahlung dem nachzahlenden Ehepartner darlehensweise zur Verfügung gestellt wurden (OLG Koblenz v. 20.1...