Entscheidungsstichwort (Thema)
Interne Teilung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
Maßgebliche Bezugsgröße einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind die Fondsanteile, die ohne weiteres bestimmbar sind. Bei der internen Teilung einer solchen Versicherung können deshalb unmittelbar die nach Abzug der Teilungskosten verbleibenden, während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 1, 3, § 10
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 10.02.2012; Aktenzeichen 3 F 414/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird die angefochtene Verbundentscheidung in Ziff. 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gothaer Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 39,5219 Fondsanteilen am Fonds 1: VERiFONDS nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 19.2.2010, entspricht 5.027,19 EUR bezogen auf den 30.9.2008, übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei den in der angefochtenen Verbundentscheidung getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
2. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung zugelassen.
Gründe
Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist verfahrensrechtliche bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Mit Beschluss vom 10.2.2012 hat das AG - Familiengericht - Landau in der Pfalz die am ... geschlossene Ehe der Eheleute auf den am ... zugestellten Scheidungsantrag geschieden.
Unter Ziff. 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gothaer Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.027,19 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 19.2.2010, bezogen auf den 30.9.2008, übertragen. Dabei hat es die Werte der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 20.10.2010 entnommen, nach welcher der Wert der ehezeitlichen Anwartschaft 10.365,34 EUR beträgt; unter Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. 310,96 EUR ergibt sich ein Ausgleichswert i.H.v. 5.027,19 EUR.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Sie begehrt, einen quotalen Ausgleichswert - 50 % der Fondsanteile - zu bestimmen; alternativ komme auch ein Ausgleich über die Anzahl der Fondsanteile in Betracht. Hierzu schlägt sie folgendes vor: Das Fondsguthaben des Antragstellers bezogen auf die Ehezeit betrage am Ende der Ehezeit 10.365,34 EUR; abzgl. Teilungskosten i.H.v. 310,96 EUR verblieben 10.054,38 EUR. Dies entspreche zum Ende der Ehezeit 79,0438 Fondsanteilen. Somit seien 39,5219 Fondsanteile zu übertragen.
Sie ist der Auffassung, nur durch diese Tenorierung könne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei der fondsgebundenen Rentenversicherung um ein kursabhängiges Produkt handele, bei dem sich die Kurse und damit das Fondsvermögen nach dem Stichtag Ehezeitende noch ändern könnten.
Nach § 10 VersAusglG ist auf den Berechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu übertragen. Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Anrecht maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes, § 5 Abs. 1 VersAusglG. Er hat dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert und gegebenenfalls den korrespondierenden Kapitalwert zu unterbreiten.
Der BGH hat bereits im Beschl. v. 11.9.2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055 (für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente) entschieden, dass ein quotaler Ausgleich unzulässig ist, weil dies dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln widerspricht. In der Entscheidung vom 29.2.2012 (XII ZB 609/10) für die externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung hat er offengelassen, ob dies auch dort gilt.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007 haben das OLG München in den Beschlüssen vom 12.10.2010 (12 UF 838/10) und 14.10.2010 (12 UF 605/10), das OLG Stuttgart im Beschluss vom 23.12.2010 (15 UF 241/10) und das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 20.5.2011 (7 UF 210/10) entschieden, dass auch im Fall des internen Ausgleichs einer fondsgebundenen Versorgung ein bezifferter Ausgleichswert zu übertragen ist, wobei das OLG Düsseldorf in der zuletzt genannten Entscheidung ausführt, dass die zu übertragenden Fondsanteile in der Beschlussformel genannt werden sollten...