Verfahrensgang
AG Speyer (Beschluss vom 22.01.2015; Aktenzeichen 43 F 24/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Vergütungsfestsetzung des AG Speyer vom 22.1.2015 dahin geändert, dass die an die Rechtsanwälte B. zu zahlende Vergütung auf 1.685,04 EUR festgesetzt wird.
II. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg.
Ob und inwieweit aufgrund nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich, der auf zunächst nicht im Verfahren anhängige Gegenstände betrifft (so genannter Mehrvergleich), dem beigeordneten Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrens- und Terminsgebühr aus der Staatskasse zu gewähren sind, ist streitig (vgl. zuletzt etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 26.1.2015, 13 WF 67/15, veröffentlicht MDR 2015, 338, OLG Celle, Beschluss vom 26.2.2015, 10 WF 28/15, veröffentlicht AG S 2015, 236). Auch der Senat war mit dieser Frage bereits mehrfach befasst (Beschluss vom 20.4.2015 - 6 WF 63/15 - und Beschluss vom 3.7.2015 - 6 WF 40/15 -. Für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt kann dahinstehen, welcher Auffassung grundsätzlich beizutreten ist. Selbst wenn mit der überwiegenden Auffassung allein auf die von § 48 Abs. 3 RVG erfassten Verfahren abgestellt wird, ist für die Auslegung der Bewilligung im Einzelfall zusätzlich darauf abzustellen, ob zwischen den Verfahren des Vergleichs ein Sachzusammenhang besteht, aufgrund dessen sich die Annahme einer Erstreckung auf die weiteren Gebühren rechtfertigt.
Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Kindesunterhalt für die 3 Kinder im Wege einstweiliger Anordnung, der Vergleich regelt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners den endgültigen Kindesunterhalt. Da die Berechnung des Unterhaltsanspruchs in beiden Verfahren nach einheitlichen Maßstäben erfolgt, kann unterstellt werden, dass auch die Erfolgsaussichten hinsichtlich des erweiterten Vergleichsgegenstands überprüft werden konnten. Es besteht daher kein Grund zu einer Einschränkung der getroffenen Bewilligungsentscheidung durch das Ausgangsgericht.
Danach ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ungekürzt entsprechend dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf insgesamt 1.685,04 EUR festzusetzen, so dass nach Abzug bereits gezahlter 1.441,09 EUR weitere 243,95 EUR zu erstatten sind.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Fundstellen