Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 09.07.1999; Aktenzeichen 2 O 439/99)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 160.000,– DM festgesetzt.

Der Wert der Beschwer des Antragsgegners übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines von einem österreichischen Gericht erlassenen Urteils.

Der Antragsteller erwirkte gegen die Antragsgegner ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Juli 1998 – 4 Cg 324/96 i –. Damit wurden diese verurteilt, an den Antragsteller einen Werklohn für Bauarbeiten in Höhe von öS 919.654,– nebst 7 % Zinsen ab 14. September 1994 zu bezahlen und die sich auf öS 109.167,40 belaufenden Prozesskosten des Antragstellers zu erstatten. Dieses Urteil wurde den Antragsgegnern ausweislich der Bestätigung des Landesgerichts St. Pölten vom 6. November 1998 am 31. Juli 1998 zugestellt und ist seit 28. September 1998 rechtskräftig.

Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat auf den am 7. Juli 1999 eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 9. Juli 1999 angeordnet, dass die Entscheidung des österreichischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem entsprochen. Die Ausfertigungen des Beschlusses vom 9. Juli 1999 und der Vollstreckungsklausel vom 15. Juli 1999 sind den Antragsgegnern am 19. Juli 1999 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999, der am 20. Juli 1999 bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen ist, hat (nur) der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 9. Juli 1999 Beschwerde eingelegt. Er wendet ausschliesslich die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Landau in der Pfalz ein. Dieses habe am 9. Juli 1999 entschieden, obwohl er seit dem 8. Juli 1999 in Cuxhaven ansässig sei.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Er bestreitet die Wohnsitzverlegung der Antragsgegner zum angegebenen Datum.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde unterliegt keinen Bedenken. Das Rechtsmittel ist nach Art. 36 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugGVÜ) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 35 Abs. 1 Ziff. 1 a, §§ 11, 12 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) statthaft. Das Lugano-Übereinkommen findet hier Anwendung. Denn es geht um die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das nach dessen (am 1. September 1996 für Österreich und am 1. März 1995 für die Bundesrepublik Deutschland) erfolgten Inkrafttreten ergangenen ist, Art. 54 LugGVÜ. Die Anwendung des nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ebenfalls in Betracht kommenden vierten Beitrittsübereinkommen zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist ausgeschlossen. Denn dieses ist im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Österreich erst am 1. Januar 1999 und damit nach Erlass des österreichischen Urteils in Kraft getreten.

Das Rechtsmittel ist rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 LugGVÜ, § 11 Abs. 2 und 3 AVAG eingelegt worden und entspricht der von § 12 Abs. 1 und 2 AVAG bestimmten Form.

2. In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat das Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu Recht für vollstreckbar erklärt, Art. 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 LugGVÜ, §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 7 AVAG.

a) Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Landau in der Pfalz. Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 LugGVÜ und § 2 Abs. 2 Satz 1 AVAG ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die örtliche Zuständigkeit orientiert sich in dem einseitig ausgestalteten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (Art. 34 Abs. 1 LugGVÜ) ausschliesslich an den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung (BGH ZZP 1998, 89, 92; Bülow/Böckstiegel/Müller, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Nr. 606, Bl. 238 f zu dem mit Art. 32 Abs. 2 LugGVÜ inhaltsgleichen Art. 32 EuGVÜ; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rdnr. 4 zu Art. 32 EuGVÜ). Die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 der deutschen Zivilprozessordnung bestimmt für das kontradiktorische Verfahren ausdrücklich, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts nach Rechtshängigkeit einer Klage nicht durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift im europäis...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge