Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Eintragung der Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
Die eigene Abberufung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH als Geschäftsführer gem. § 38 GmbHG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt.
Normenkette
GmbHG §§ 38-39; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 05.09.2005; Aktenzeichen 12 HK.T 6/05) |
AG Bingen am Rhein (Aktenzeichen HRB 2641) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Handelsregister des AG Bingen am Rhein ist unter HRB ... die im Rubrum genannte beschränkt haftende Gesellschaft eingetragen.
Nach Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile mit Verträgen der Notare V. aus dem Jahr 1998 (Urk.R.Nr. ...) und Dr. K. vom 28.12.2001 (Urk.R.Nr. ...) war der Antragsteller zuletzt alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter, Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Am 2.2.2005 hielt der Antragsteller unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Form- und Fristvorschriften hinsichtlich Ladung, Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung eine Gesellschafterversammlung ab und beschloss, sich "mit dem Tag der Eintragung in das Handelsregister als Geschäftsführer abzuberufen". Am gleichen Tag hat er für die Gesellschaft bei dem AG - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 2.3.2005 mangels Masse abgewiesen. Der Notar Dr. G.B. beantragte mit Schriftsatz vom 3.2.2005 die Eintragung der Abberufung des Antragstellers in das Handelsregister. Mit Schreiben vom 4.2.2006 hat der Antragsteller den Erwerb der Geschäftsanteile wegen arglistiger Täuschung ggü. den Veräußerern angefochten.
Das AG - Registergericht - Bingen am Rhein hat den Antrag des Beteiligten auf Eintragung der Änderung mit Beschluss vom 6.4.2005 zurückgewiesen mit der Begründung, die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter sei, sei ohne die Bestellung eines neuen Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der eventuell drohende wirtschaftliche Zusammenbruch der Firma und auch die bereits erfolgte Auflösung der Gesellschaft rechtfertige nicht die Amtsniederlegung des bisherigen Geschäftsführers. Vielmehr bedürfe die GmbH in dieser Phase zur Abwicklung der noch anstehenden Geschäfte eines Geschäftsführers bzw. Liquidators. Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung des Geschäftsführers vor Vollbeendigung der GmbH wäre die Handlungsfähigkeit der rechtlich noch existenten Gesellschaft vollständig beseitigt. Dies sei im Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit einer noch existierenden Gesellschaft gerade nicht vertretbar. Die Behauptungen des Antragstellers zur arglistigen Täuschung beim Erwerb der GmbH-Anteile könnten in dem vorliegenden registergerichtlichen Verfahren nicht abschließend und mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden. Gegebenenfalls müsse zur Klärung dieser Frage ein Zivilprozess geführt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Die - an keine Frist gebundene - weitere Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 FGG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 FGG, § 546 ZPO).
1. Zunächst bestehen gegen die Anmeldeberechtigung des Antragstellers als Geschäftsführer keine Bedenken. Denn in einem Fall, in dem die Abberufung des Geschäftsführers - wie hier - ausdrücklich erst mit Wirkung ab Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister angemeldet wird, ist der Geschäftsführer noch anmeldeberechtigt.
2. In den Fällen der Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH vertritt die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung, dass diese rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt (BayObLGZ 1999, 171; KG, Beschl. v. 1.11.2000 - 23 W 3250/02, zit. nach juris; OLG Hamm v. 21.6.1988 - 15 W 81/88, GmbHR 1989, 35 = DNotZ 1989, 396; OLG Düsseldorf v. 6.12.2000 - 3 Wx 393/00, MDR 2001, 702 = GmbHR 2001, 144 m. Anm. Hohlfeld = OLGReport Düsseldorf 2001, 140 = ZIP 2001, 25; Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 38 Rz. 90; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 38 Rz. 42; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rz. 72; Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 3. Aufl., S. 78; Lohr, DStR 2002, 2173). Der Senat teilt diese Auffassung. Der von Teilen der Literatur vertretenen A...