Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr für Vergleich im schriftlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Durch einen im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich entsteht weder eine Erörterungs- noch eine Verhandlungsgebühr.

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 12.07.2004; Aktenzeichen 7 O 586/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 12.7.2004, denen der erkennende Richter beitritt, zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch den gem. § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich weder eine Erörterungsgebühr noch eine Verhandlungsgebühr angefallen ist. Eine Erörterungsgebühr entsteht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann, wenn es zu einem gerichtlichen Termin kommt. Dies war hier nicht der Fall. Auch eine Gebühr nach § 35 BRAGO als Ersatz für das ohne mündliche Verhandlung geführte Verfahren ist nicht angefallen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen gerichtlichen Entscheidung. Es ist lediglich ein Beschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ergangen. Durch ihn wurde keine abschließende oder vorbereitende Entscheidung getroffen, sondern nur protokolliert, dass die Parteien sich endgültig geeinigt haben (OLG München NJW-RR 2003, 788; OLG Koblenz v. 10.7.2003 - 14 W 446/03, OLGReport Koblenz 2003, 412; Schleswig v. 20.2.2003 - 9 W 13/03, OLGReport Schleswig 2003, 219 = MDR 2003, 956; OLG Stuttgart v. 20.5.2003 - 8 W 130/03, OLGReport Stuttgart 2003, 502; OLG Celle OLGReport Celle 2004, 257; OLG Hamburg v. 26.1.2004 - 8 W 18/04, MDR 2004, 598, jeweils m.w.H.).

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900 Euro festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1239034

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