Normenkette

VersAusglG §§ 33, 34 Abs. 3; BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Beschluss vom 26.04.2013; Aktenzeichen 1 F 165/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Grünstadt vom 26.4.2013 geändert:

Die auf der Entscheidung des AG - Familiengericht - Grünstadt im Verbundurteil vom 20.2.2001 (F 52/99) beruhende Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., wird mit Wirkung ab 1.3.2012 in Höhe folgender Unterhaltsansprüche ausgesetzt:

  • für März bis Juni 2012 i.H.v. monatlich 429 EUR,
  • für Juli bis Dezember 2012 i.H.v. monatlich 447 EUR,
  • für Januar bis Juni 2013 i.H.v. monatlich 446 EUR

und

  • ab Juli 2013 i.H.v. monatlich 448 EUR.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben die geschiedenen Ehegatten je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute haben am 29.12.1970 geheiratet und wurden durch Verbundurteil des AG - Familiengericht - Grünstadt vom 20.2.2001 (F 52/99) geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs sind hierbei vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten auf dasjenige der Antragsgegnerin beim selben Versorgungsträger Anwartschaften i.H.v. insgesamt 908,17 DM monatlich, bezogen auf den 28.2.1999, übertragen worden. In Höhe eines Teilbetrags von 887,83 DM erfolgte die Übertragung zum Ausgleich der werthöheren Anwartschaften des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F.; mit dem verbleibenden Teilbetrag von 20,34 DM wurden Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung im Wege des erweiterten Splittings gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. ausgeglichen.

Seit dem 1.3.2012 bezieht der Antragsteller Altersrente für langjährig Beschäftigte.

Die um den Versorgungsausgleich gekürzte gesetzliche Nettorente lag im Zeitraum März bis Juni 2012 bei monatlich 1.190,75 EUR, im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 betrug sie monatlich 1.216,75 EUR und im Zeitraum Januar bis Juni 2013 monatlich 1.215,40 EUR. Seit Juli 2013 erhält er monatlich 1.218,43 EUR.

Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich beliefe sich die monatliche Nettorente des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 1.624,45 EUR in den Monaten März bis Juni 2012, 1.659,94 EUR in den Monaten Juli bis Dezember 2012, 1.658,10 EUR in den Monaten Januar bis Juni 2013 und 1.662,22 EUR ab Juli 2013.

Daneben bezieht er eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 398,26 EUR netto.

Die am ... geborene Antragsgegnerin bezieht noch keine Rente; sie wird die Regelaltersgrenze erst zum 1.5.2017 erreichen. Die Antragsgegnerin war zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums nicht erwerbstätig, seit Mai 2013 ist sie bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Arbeiterin in einer Fabrik eingesetzt. Sie bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Anwesen, wofür sie sich einen Wohnvorteil von 300 EUR anrechnen lässt.

Mit am 14.11.2011 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Rente ab März 2012 für den Fall beantragt, dass er der Antragsgegnerin auch ab diesem Zeitpunkt noch zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits ein Abänderungsverfahren in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht (1 F 107/11), mit dem er in Abänderung des im Scheidungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs vom 12.7.2001 (6 UF 32/01) den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab August 2011, hilfsweise deren Befristung bis zum Zeitpunkt seines Renteneintritts (also bis April 2012) anstrebte. Bis Juli 2011 zahlte der Antragsteller nachehelichen Unterhalt zunächst auf der Grundlage des vorgenannten Titels; später auf der Grundlage außergerichtlicher Vereinbarungen der Beteiligten.

Das Familiengericht hat zeitgleich über das Unterhaltsabänderungsbegehren und den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsantrag entschieden. Es hat den Antragsteller für die Zeit ab März 2012 unbefristet zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrags von monatlich 363 EUR verpflichtet und in Höhe dieses Unterhaltsbetrags die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers ausgesprochen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die weitere Beteiligte, die Anpassung wegen Unterhalts neu zu regeln.

Die beteiligten Ehegatten haben erklärt, keine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben zu wollen.

Im auch beim Senat geführten Beschwerdeverfahren zum nachehelichen Unterhalt (2 UF 79/13) haben die Beteiligten am 9.8.2013 einen Unterhaltsvergleich geschlossen; darin verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.100 EUR für August bis Dezember 2011, 937 EUR für Janua...

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