Normenkette
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Speyer (Beschluss vom 30.01.2019; Aktenzeichen 41 F 200/169) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 ist damit gegenstandslos.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 20424,92 EUR.
5. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsverfahren hat die Folgesachen Versorgungsausgleich, Wohnung und Hausrat sowie Güterrecht umfasst.
Die Antragsgegnerin hat zunächst einen bezifferten Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich gestellt (Bl. 1 d.A. GÜ). Der Antragsteller hat daraufhin einen Auskunftsantrag gestellt (Bl. 51 d.A. GÜ), diesen später noch einmal modifiziert (Bl. 61 d.A. Gü) und dann konkretisiert (Bl. 82 d.A. GÜ). Im Termin vom 14.3.2018 hat die Antragsgegnerin Auskunft erteilt (Bl. 97 f. d.A. GÜ). Im Termin vom 14.1.2019 hat die Antragsgegnerin Zahlungsantrag gestellt, der Antragsteller die Zurückweisung dieses Antrags begehrt (Bl. 142 d.A. GÜ).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer hat die Beteiligten mit Beschluss vom 30.1.2019 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller (in Ziffer 3. verpflichtet, Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin in Höhe von 71077, 36 EUR zu zahlen.
Gegen Ziffer 3. dieses Beschlusses wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt, die Antragsgegnerin zu weiteren Auskünften zu verpflichten, diese eidesstattlich hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern und eine Teilvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat sich der Beschwerde angeschlossen und begehrt eine höhere Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 86502,28 EUR wie ursprünglich beantragt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.7.2019 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde und die daraus folgende Unwirksamkeit der Anschlussbeschwerde hingewiesen.
Auf den übrigen Akteneinhalt und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen und Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Es fehlt vorliegend bereits an einem ordnungsgemäßen Beschwerdeantrag bezogen auf die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer, der jedoch in Familienstreitsachen ein zwingendes Zulässigkeitserfordernis darstellt, § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG (Musielak/Borth, FamFG, § 65 Rn. 1). Der hier gestellte (erneute) Auskunftsantrag ist in dieser Form in der Beschwerdeinstanz als Beschwerdeantrag unzulässig. Denn in erster Instanz ist über den Zugewinnausgleichsanspruch entschieden worden, nachdem nur noch ein Zahlungsantrag und ein Zurückweisungsantrag im letzten Termin vom 9.1.2019 gestellt worden waren. Der früher seitens des Antragstellers gestellte Auskunftsantrag ist im Termin vom 14.3.2018 erfüllt worden und die Antragsgegnerin hat ebendort eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Es ist in der Beschwerde auch nicht die Rede davon, dass ein Auskunftsanspruch durch das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer in unzulässiger Weise übergangen worden wäre.
Hätte der Beschwerdevortrag und der zugehörige Auskunftsantrag so zu verstehen sein sollen, dass ein neuer Antrag (auf Auskunft) gestellt werden soll, so ist auch dies in der Beschwerdeinstanz unzulässig (Musielak/Borth, FamFG, § 65, Rn. 5; § 23, Rn. 5).
Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde hat auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung (S. 3 der Beschwerdebegründung vom 6.5.2019) keinen Erfolg.
Ebenso ist die Anschlussbeschwerde kraft Gesetzes unwirksam, § 66 S. 2 FamFG. Eine Umdeutung in eine Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht zulässig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG bezüglich der erfolglos eingelegten Beschwerde. Erfolgt eine Anschlussbeschwerde an eine unzulässige Beschwerde hat zudem der Anschlussbeschwerdeführer die Kosten der erfolglosen Anschlussbeschwerde zu tragen (MüKo FamFG/Schindler, § 84, Rn. 26; Bartels in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 84, Rn. 18).
Der Verfahrenswert bemisst sich nach der Summe der Beschwer der beiden Verfahrensgegenstände, soweit sie nicht identisch sind, §§ 39, 40 FamGKG, wobei der Senat den Feststellungsantrag mit 5000 EUR als Bruchteil der in erster Instanz ausgesprochenen Zugewinnausgleichsforderung bemessen hat. Auf die Anschlussbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Differenz zwischen erstinstanzlich ausgesprochener und ...