Normenkette
BGB § 1602 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 13.07.2015; Aktenzeichen 1 F 88/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 13.7.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.556,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (noch) Unterhaltsansprüche für die Zeit ab August 2015.
Die am 3.3.1994 geborene Antragstellerin ist die Adoptivtochter des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter. Sie studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 Psychologie an der Universität des Saarlandes und unterhält am Studienort einen eigenen Hausstand. Im September 2011 verfügte die Antragstellerin über Vermögen in Höhe von mindestens 56.200,00 EUR; ein Teilbetrag von 25.000,00 EUR wurde ihr im Juli 2009 vom Antragsgegner unentgeltlich zugewandt.
Der Antragsgegner bezieht Renten- und Mieteinkünfte; er bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Anwesen in Landau in der Pfalz.
Die Mutter der Antragstellerin ist als Ärztin teilschichtig erwerbstätig. Auch sie erzielt Mieteinkünfte und bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Anwesen in Landau in der Pfalz. In ihrem Haushalt lebt der am 20.3.2003 geborene Bruder der Antragstellerin, für den der Antragsgegner Barunterhalt leistet.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz (zuletzt) Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 463,00 EUR ab Februar 2015 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.707,00 EUR für die Zeit von Dezember 2013 bis Januar 2015 geltend gemacht.
Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands der ersten Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Unterhaltsbegehren als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Antragstellerin sei nicht unterhaltsbedürftig; sie habe durch die freiwillige Zuwendung des Antragsgegners von 25.000,00 EUR im Juli 2009 eigenes Vermögen erworben, das sie bis auf einen ihr zu belastenden Schonbetrag von 5.000,00 EUR zur Deckung ihres Unterhalts einzusetzen habe. Einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern habe sie erst, wenn das Vermögen aufgebraucht sei. Das sei derzeit noch nicht der Fall.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 463,00 EUR ab August 2015 weiter. Sie sei - jedenfalls jetzt - unterhaltsbedürftig. Nach Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung habe ihre Mutter mit Schreiben vom 20.7.2015 die an und für sie ab ihrer Volljährigkeit geleisteten Aufwendungen, insgesamt 54.735,73 EUR, zurückgefordert. Sie habe deshalb am 30.7.2015 an die Mutter 25.800,00 EUR überwiesen und eine Termineinlage über 15.000 EUR abgetreten. Damit sei ihr Vermögen erschöpft.
Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Beschwerdeverfahrens wird Bezug genommen auf Beschwerdebegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.
II. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin zu Recht abgewiesen, weil die Antragstellerin - jedenfalls derzeit - nicht unterhaltsbedürftig ist.
1. Eltern sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) und anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zur Deckung des Lebensbedarfs ihrer volljährigen Kinder verpflichtet, zu dem auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zählen (§ 1610 Abs. 2 BGB), soweit die Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).
Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und ihren Lebensbedarf nicht durch eigenes Erwerbseinkommen decken können, haben hierzu auch den Stamm ihres Vermögens einzusetzen, bevor sie einen (oder beide) Elternteile auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen können; ihnen ist lediglich ein so genannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB, wonach minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben (BGH Urteil vom 5.11.1997 - XII ZR 20/96 Rz. 26 ff. - zitiert nach Juris). Einzusetzen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht lediglich zweckgebunden zur Finanzierung der Ausbildung zugewandtes Vermögen, sondern jegliches zur freien Verfügung des volljährigen Kin...