Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässiger Rechtsbehelf gegen Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht zu widerrufen, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Normenkette
ZPO §§ 1079, 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EGVO 805/2004 Art. 10 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 HK.O 126/06) |
Tenor
Eine Vorlage das Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das LG Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Schuldnerin vom 10.11.2008. Mit diesem wendet sich die Schuldnerin dagegen, dass der zuständige Rechtspfleger einen auf § 888 ZPO beruhenden Ordnungsgeldbeschluss der Kammer für Handelssachen vom 15.7.2008 durch Beschluss vom 30.10.2008 als "Europäischen Vollstreckungstitel" gem. der EG-Verordnung Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 nach §§ 1079 ff. ZPO bestätigt hat. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf teilweise (soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 400 EUR verhängt worden ist) abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht (weitergehend) zu widerrufen, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Soweit der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf der Schuldnerin nicht abgeholfen hat, hat er die Sache deshalb dem zuständigen Richter bei dem LG zur Entscheidung vorzulegen. Insoweit gilt Folgendes:
Nach Art. 10 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 805/2004 findet gegen die Bestätigung eines Vollstreckungstitels als Europäischer Vollstreckungstitel die Berichtigung oder der Widerruf statt. Für das Verfahren auf Berichtigung oder Widerruf gilt nach Art. 10 Abs. 2 der EG-Verordnung das Recht des Ursprungsmitgliedsstaates. Die entsprechenden Vorschriften für das Verfahren in Deutschland sind in § 1081 ZPO geregelt. Zuständig für die Entscheidung über den Berichtigungs- und den Widerrufsantrag ist nach Abs. 1 dieser Vorschrift das Gericht, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat, hier mithin das LG Frankenthal (Pfalz). Funktionell zuständig ist nach § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger.
Nach § 1081 Abs. 3 ZPO sind auf das Verfahren im Weiteren § 319 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 319 Abs. 3 ZPO findet deshalb gegen den Beschluss, durch den - wie hier - ein Antrag auf Berichtigung (teilweise) zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist nach § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Rechtspflegererinnerung eröffnet.
Fundstellen
Haufe-Index 2116249 |
Rpfleger 2009, 222 |
OLGR-West 2009, 337 |