Leitsatz (amtlich)
1. Geht nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast das Eigentum an einem Grundstück nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt die in den Grundbuchberichtigungsantrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers als dem neuen Träger der Straßenbaulast steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen bisherigen Grundstückseigentümers gem. § 19 GBO.
2. Gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 FstrG, 32 Abs. 1 Satz 2 LStrG muss der Antrag von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Katasterpläne, die Liegenschaftsbeschreibung der Vermessung- und Katasterverwaltung, das Flächenverzeichnis mit dem alten und dem neuen Bestand der Straßenflächen sowie die Zuordnung der vorläufigen zu den endgültigen Flurstückbezeichnungen sind hierbei mit dem Antrag auf eine Art und Weise zu verbinden, die die Zusammengehörigkeit mit und die Zuordnung zu dem unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.
Normenkette
BGB § 67 Abs. 1 S. 1, § 77 S. 2, § 127; FStrG § 6 Abs. 1, 3 S. 2; StrG RP § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 2; GBO § 19
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Beschluss vom 19.11.2013) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 24.633 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist die ehemalige, die Beteiligte zu 2. die derzeitige Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks. Es handelt sich dabei um eine Gemeindestraße, deren Straßenbaulast im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens zwischen den beiden Beteiligten von der Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. übergegangen ist. Der Eigentumsübergang folgt insoweit dem Übergang der Straßenbaulast kraft Gesetzes. Das im Betreff genannte Grundstück wurde im Zuge von Umbaumaßnahmen - der Einrichtung eines Bürgersteigs - aufgeteilt in die Grundstücke mit den Flurst.-Nrn. ...,... und ...
Mit Anträgen vom 21.7.2010 (Beteiligte zu 1.), 28.7.2010 und nochmals vom 29.7.2013 (Beteiligte zu 2.) beantragten die Beteiligten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Dies lehnte der zuständige Rechtspfleger des AG - Grundbuchamt - Betzdorf mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.11.2013 mit der Begründung ab, der Antrag entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 24.2.2014, der das AG mit Nichtabhilfebeschluss vom 26.2.2014 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72 GBO, 13a GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2b GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs durch Ergänzung des Bestandsverzeichnisses und Eintragung der Beteiligten zu 2. als neue Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs abgelehnt.
Grundsätzlich erfolgen Eintragungen in das Grundbuch gem. § 19 GBO nur dann, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Für die von den Beteiligten beantragte Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO dann nicht, wenn die Unrichtigkeit, also die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB), in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 22.7.2011 - 3W 86/11; BayObLG Rpfleger 1988,254; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 22 Rz. 4 m.w.N.).
Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligten den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches nicht in der nach § 29 GBO vorgesehenen Form geführt haben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so geht nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LstrG mit der Straßenbaulast auch das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Nach § 6 Abs. 3 Fernstraßengesetz, 32 Abs. 1 Satz 1 LStrG ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von dem neuen Straßenbaulastträger - hier nach § 49 Abs. 3 Ziff. 2 LStrG die Beteiligte zu 2. - zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt dabei nach den straßenrechtlichen Vorschriften die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers als dem neuen Träger der Straßenbaulast steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen bisherigen Grundstückseigentümers gem. § 19 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 20.6.2011, Rpfleger 2013, 85; Marschall, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, § 6 Rz. 22). Gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 FstrG, 32 Abs. 1 Satz 2 LStrG muss der Antrag v...