Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Beschluss vom 09.07.2001; Aktenzeichen 1 T 95/01) |
AG Kaiserslautern (Aktenzeichen VIII 93/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Betroffene ist das minderjährige Kind der Beteiligten zu 1). Für dieses bestand bis zur Eheschließung und zum nachfolgenden Zusammenzug der Eltern gesetzliche Amtspflegschaft bzw. Beistandschaft des Beteiligten zu 2). In dieser Zeit ist gegen den Vater des Kindes eine Unterhaltsklage geführt worden. Das beim Amtsgericht noch anhängige Verfahren auf Festsetzung des Unterhaltsbetrages gemäß § 642 a ZPO a.F. ist nach Beendigung der Beistandschaft gemäß § 241 ZPO unterbrochen. Da das Kind zur Familie in den Bereich des Beteiligten zu 3) gezogen ist, hat der Beteiligte zu 2) zur Fortsetzung des Unterhaltsbetragsverfahrens die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft angeregt. Das für den neuen Aufenthaltsort zuständige Vormundschaftsgericht hat daraufhin für das Kind Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis für die Vertretung im Festsetzungsverfahren angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Ergänzungspfleger bestellt.
Die gegen die Auswahl gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach ist nicht zwingend das gemäß § 87 c Abs. 3 SGB VIII örtlich zuständige Jugendamt auszuwählen. Vielmehr sei es im Sinne der effektivsten Rechtswahrnehmung geboten, die bisherige Zuständigkeit des mit dem Festsetzungsverfahren befassten Jugendamts beizubehalten.
Hiergegen richtet sich weitere Beschwerde, mit der ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerügt wird. Nach dieser Vorschrift sei der Beteiligte zu 4) als Verfahrenspfleger zu bestellen, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischenzeitlich in den dortigen Bereich verlegt habe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, 21 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Im Übrigen folgt die Beschwerdeberechtigung aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 8. Aufl. § 60 Rdnrn. 3 f). Soweit sich der Beteiligte zu 2) gegen die Übertragung der Pflegschaft wendet, ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beinhaltet jedoch zugleich die Zurückweisung der Weigerung des Beteiligten zu 2), die Pflegschaft zu übernehmen. Hiergegen ist gemäß §§ 63, 60 Abs. 1 Nr. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde gegeben (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1340, 1341 und 1997, 897; Bassenge/Herbst a.a.O. § 60 Rdnr. 4; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FG 14. Aufl. § 60 Rdnr. 10; MüKo./Schwab, BGB 3. Aufl. § 1791 b Rdnr. 13; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 1791 b Rdnr. 9). Die somit gemäß §§ 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG ab Zustellung laufende Beschwerdefrist von zwei Wochen ist hier gewahrt.
2. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Die von den Vorinstanzen getroffene Auswahlentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Kammer nach dem Grundsatz der formellen Anknüpfung ihre sachliche Zuständigkeit bejaht. Allerdings war die Anregung des Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf die in FamRZ 2000, 243 veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 14. Juni 1999 (3 W 132/99) an das Amtsgericht – Familiengericht – gerichtet. Gleichwohl hat in der Sache mit Beschluss vom 28. Dezember 2000 nicht das Familiengericht, sondern das Vormundschaftsgericht entschieden. Da sich Rechtsmittelzuständigkeit und Rechtsmittelverfahren jedoch danach bestimmen, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. Senat FGPrax 1997, 22, 23; BayObLG FamRZ 2001, 716), war hier die Beschwerdeentscheidung nicht von einem Familiensenat des OLG, sondern – wie geschehen – vom Landgericht zu treffen.
b) Weiterhin ist das Landgericht ohne Rechtsfehler von einer auf die Auswahlentscheidung beschränkten Erstbeschwerde ausgegangen. Ebenso wie im Betreuungssachen (vgl. etwa Senat FGPrax 1997, 104 sowie Beschluss vom 29. November 1999 – 3 W 243/99 –) ist auch für die Pflegschaft anerkannt, dass es sich bei deren Anordnung und der Auswahl des Pflegers um selbständige Verfahrensgegenstände handelt, mithin die Beschwerde – wie hier – auf die Anfechtung der Auswahlentscheidung beschränkt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1342, 1343 und 2000, 1112 jew. m.w.N.).
c) Ist danach allein die Auswahlentscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, kann dahingestellt bleiben, ob das Vormundschaftsgericht auch für die Anordnung zuständig war (ablehnend Senat FamRZ 2000, 243; vgl. zur Streitfrage zusammenfassend Bestelmeyer, Anm. zu OLG Hamm FamRZ 2001, 718, 719). Denn unabhängig hiervon war das Vormundschaftsgericht jedenfalls neben dem Familiengericht für die Auswahl eines Pflegers zuständig (vg...