Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 16.08.1985; Aktenzeichen 4 T 345/85)

AG Lahnstein (Aktenzeichen 1 UR II 164/84)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Die Wohnungseigentümerversammlung der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage hat am 10. November 1984 mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Heizkosten abweichend von einer früher getroffenen Regelung rückwirkend ab der am 1. Juli 1984 beginnenden Heizperiode im Verhältnis 30 % (veränderliche Kosten) zu 70 % (verbrauchsabhängige Kosten) umzulegen. Die Beteiligten zu 1) haben mit einem am 5. Dezember 1984 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. In einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung vom 30. März 1985 wurde der Beschluß vom 10. November 1984 mit Stimmenmehrheit bestätigt. Die Beteiligten zu 1) haben mit einem am 13. Mai 1985 eingegangenen Schriftsatz beantragt, auch diesen Beschluß für ungültig zu erklären.

Die Eigentümergemeinschaft hat am 10. Dezember 1977 folgendes vereinbart:

„Der Verwaltungsbeirat wird versuchen, Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten gütlich zu regeln. Das Gericht soll erst angerufen werden nach einem fruchtlosen Versuch.”

Das Amtsgericht Lahnstein hat mit Beschluß vom 20. Mai 1985 die beiden Wohnungseigentümerbeschlüsse antragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Koblenz diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 10. Dezember 1977, wonach vor Anrufung des Gerichts zunächst ein Einigungsversuch vor dem Beirat stattfinden solle, den Antrag der Beteiligten zu 1) unzulässig mache. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei ohnehin aufzuheben, weil der Antrag zurückzuweisen sei. Die Unwirksamkeit des bestätigenden Beschlusses vom 30. März 1985 könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die Beteiligten zu 1) diesen Antrag nicht innerhalb der in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bestimmten Frist von einem Monat bei Gericht angebracht haben. Für das Begehren, den Beschluß vom 10. November 1984 für ungültig zu erklären, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn auf den ersten Beschluß komme es wegen des zweiten, bestätigenden Beschlusses, der wegen nicht rechtzeitiger Anfechtung gültig sei, nicht mehr an.

Gegen diesen ihnen am 21. August 1985 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit einem am 3. September 1985 eingegangenen Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, durch den bestätigenden Wohnungseigentümerbeschluß habe nicht in das laufende gerichtliche Verfahren eingegriffen werden können. Der rechtzeitig angefochtene erste Beschluß habe durch die Bestätigung nicht rechtmäßig werden können. Eine vom Landgericht vorgenommene Analogie zu § 244 AktG sei hier nicht zulässig. Jedenfalls hätten sie ein rechtliches Interesse daran, den ersten Beschluß zumindest bis zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses vom 30. März 1985 für ungültig erklären zu lassen. Die angefochtenen Beschlüsse hätten nicht mit Mehrheit, sondern nur einstimmig getroffen werden können. Vorsorglich begehren die Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie hätten nicht der Auffassung sein können, daß sie nach Anfechtung des ersten Beschlusses den Bestätigungsbeschluß ebenfalls förmlich hätten anfechten müssen.

Die Beteiligten zu 1) beantragen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungen vom 10. November 1984 sowie 30. März 1985 für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligte zu 2) ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.

1. Unzutreffend ist zwar die Ansicht des Landgerichts, auf die Frage, ob die Vereinbarung der Wohnungseigentümer vom 10. Dezember 1977 über die Einschaltung des Verwaltungsbeirats vor Anrufung des Gerichts zwingend sei, komme es nicht an. Denn wenn darin eine zwingende Regelung zu sehen wäre, hätten die Anträge der Beteiligten zu 2) insgesamt nur als zur Zeit unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Im Recht des Wohnungseigentums wird eine Schiedsgerichtsvereinbarung allgemein als zulässig angesehen, soweit der Gegenstand, auf den sie sich bezieht, durch Vergleich erledigt werden kann; die Schiedsgerichtsvereinbarung muß auch nicht auf einer besonderen Urkunde (§ 1027 BGB) getroffen werden (vgl. BayObLGZ 1973, 1 ff; Weitnaue...

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