Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Aktenzeichen 1 F 215/00) |
Gründe
Mit Beschluss vom 15. November 2000 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten zu 1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts vom 15. September 2000 die Rückführung der betroffenen Kinder in die Vereinigten Staaten von Amerika nach Art. 12 Abs. 1 HK!EntÜ angeordnet.
Die weiter Beteiligte zu 2) beantragt nunmehr, diesen Senatsbeschluss für gegenstandslos zu erklären. Zur Begründung führt sie aus, dass sich zwischenzeitlich auch der jüngste Sohn S..., den der Kindesvater mit in die USA genommen hatte, seit 8. September 2001 wieder bei ihr in Deutschland aufhalte. Der Kindesvater habe sich mit ihr dahingehend verständigt, dass alle drei Kinder wieder in Deutschland zusammenleben sollen, und zwar in ihrer - der Mutter - Obhut. Die Ehe der Kindeseltern sei zwischenzeitlich mit Urteil des Familiengerichts Zweibrücken vom 22. Oktober 2002 geschieden; das Sorgerecht für alle drei Kinder sei auf sie - die Kindesmutter - übertragen worden. Die Erklärung der Gegenstandslosigkeit des Herausgabebeschlusses sei erforderlich, um bei etwaigen Grenzübertritten der Kinder Probleme zu vermeiden und klarzustellen, dass aus dem Rückführungsbeschluss nicht mehr vollstreckt werden könne.
Der Senat ist zum Erlass der begehrten Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berufen.
Ergibt sich nachträglich, dass eine Rückgabeanordnung nicht - mehr - gerechtfertigt ist, weil inzwischen eine zugunsten des Entführers von dem früheren Rechtszustand abweichende Sorgerechtsentscheidung vorliegt, soll Gelegenheit gegeben sein, durch Änderung der Rückgabeanordnung wegen veränderter Umstände oder durch Einstellung des Vollzugs nach § 33 FGG dafür zu sorgen, dass die Rückgabe nicht mehr vollzogen wird (vgl. Staudinger/Pirrung (1994), Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rdnr. 664).
Zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 15. November 2000 nach § 18 Abs. 1 FGG wegen veränderter Umstände ist der Senat nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht befugt. Das Beschwerdegericht darf die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen nicht, auch nicht auf Antrag, ändern; denn es kann nur wieder tätig werden, wenn es etwa im Instanzenzug erneut mit der Sache befasst wird (vgl. Keidel/Schmidt, FG, 14. Aufl., § 18 Rdnr. 8 m. w. N.; Bumiller/Winkler, FG, 7. Aufl., § 18 Rdnr. 18; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 18 FGG Rdnr. 17 m. w. N.). Ob eine Entscheidung nach Eintritt der formellen Rechtskraft überhaupt der Abänderung nach § 18 Abs. 1 FGG unterliegt (ablehnend: Keidel/ Schmidt, aaO., § 18 Rdnr. 14 m. w. N.), mag dahinstehen. Auch für eine die frühere Entscheidung ersetzende Zweitentscheidung in einem neuen Verfahren wegen veränderter Umstände (in diesem Sinne, Keidel/Schmidt, aaO, § 18 Rdnrn. 14,15) wäre der Senat nur als Rechtsmittelgericht berufen. Aber auch für eine Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO (in diesem Sinne: Oelkers/Kraeft, FuR 2002, 355, 360) ist der Senat erstinstanzlich nicht zuständig.
Die Sache ist daher an das für eine Entscheidung zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken abzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 2962755 |
FamRZ 2003, 961 |
IPRspr. 2002, 110 |