Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Veräußerung
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Aktenzeichen 1 T 79/93) |
AG Zweibrücken (Aktenzeichen II 62/93 WEG) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
- Der Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 1993 wird aufgehoben.
- Die Hauptsache ist erledigt.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 41 800,– DM festgesetzt.
Gründe
Beide Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft … in …. Der Antragsteller beabsichtigt, seine in den Wohnungserbbaugrundbüchern von … Blatt … und … des Amtsgerichts … eingetragenen Wohnungserbbaurechte an die Firma … … in … zu veräußern. Der Antragsgegner, von der Wohnungseigentümerversammlung am 24. März 1993 erneut zum Verwalter bestellt, hat die nach V. der Teilungserklärung vom 5. März 1984 erforderliche Zustimmung zur Veräußerung versagt. In der vorbezeichneten Eigentümerversammlung stellte der Vertreter des Antragstellers, Herr … unter Hinweis auf Ziffer V. 3 der Teilungserklärung den Antrag an die Eigentümerversammlung, „die verweigerte Zustimmung des Verwalters zum Kaufvertrag … gegen … zu ersetzen”. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. März 1993 (Dokumentenblatt 3) wie folgt wiedergegeben:
„Der Antrag des Herrn … ist unter Hinweis auf Ziffer. V Nr. 3 der Teilungserklärung abgelehnt.”
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24. Mai 1993 den Antragsgegner verpflichtet, der Veräußerung in beglaubigter Form zuzustimmen. Nach Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner unter Hinweis auf veränderte Umstände die begehrte Zustimmung erteilt. Daraufhin ist durch den Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt worden. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken aufzuheben und „den Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Veräußerung der Wohnungserbbau-Sondereigentumsrechte an die Firma …” zurückzuweisen.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 1993 aufgehoben und den Antrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, aus der Teilungserklärung vom 5. März 1984 folge, daß vor Anrufung des Gerichts ein Einigungsversuch in der Eigentümerversammlung zu erfolgen habe. Der Verwalter müsse veranlasst werden, zur Frage der Veräußerung des Wohnungseigentums eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Beides sei nicht geschehen. Ohne vorherigen Vermittlungsversuch sei ein bei Gericht eingereichter Antrag unzulässig, weshalb auch keine Erledigung der Hauptsache eintreten könne.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Er verweist auf die Versagung der Zustimmung durch den Antragsgegner und die negative Stellungnahme der Wohnungseigentümerversammlung. Nachdem alle Beteiligten die Zustimmung versagt hätten, könne nicht auf einem weiteren Vermittlungsversuch beharrt werden.
Er beantragt daher,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Oktober 1993 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) und führt auch in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Landgericht hat den Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zu Unrecht als unzulässig angesehen. Es hätte vielmehr unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts antragsgemäß die Erledigung der Hauptsache feststellen müssen.
Auch im Verfahren nach dem WEG sind – wegen des Charakters als Streitverfahren – die Grundsätze der Erledigung der Hauptsache zu beachten (Bassenge/Herbst, FGG, 5. Aufl., Einl. VI. 4 m.w.N.). Danach hätte das Landgericht auf die einseitig gebliebene Erklärung des Antragstellers die Hauptsache für erledigt erklären müssen, weil im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Antrag zulässig und begründet war. Die einseitige Erledigungserklärung ist als zulässige Antragsänderung in einen Feststellungsantrag anzusehen, weshalb die eingetretene Erledigung durch Hauptsacheentscheidung festzustellen war (Bassenge/Herbst a.a.O., Einl. VI. 4. c bb m.w.N.).
Der Antrag war zulässig. Hiergegen spricht nicht das Fehlen eines vorgeschalteten Vermittlungsversuchs durch die Eigentümergemeinschaft. Die Erörterung der Angelegenheit in der Eigentümerversammlung am 24. März 1993 und das für den Antragsteller negative Votum der Mehrheit der Eigentümer machten eine erneute Einberufung der W...