Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (hier verneint).
Normenkette
BGB § 1587c Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 5c F 527/05) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird das angefochtene Verbundurteil in seiner Ziff. 2. (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert:
I. Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gera, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 39,89 EUR, bezogen auf den 31.12.2005, übertragen.
II. Die übertragenen Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1I. Der Antragsgegnerin wird zur Verteidigung gegen die befristete Beschwerde des Antragstellers ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin J., L., beigeordnet.
2. Die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgestellt.
Gründe
I. Das AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein hat mit dem - insoweit seit 5.9.2006 rechtskräftigen - Verbundurteil die am ... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich auf Antrag der ausgleichspflichtigen Ehefrau gem. § 1587c Nr. 1 und Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Mit seiner befristeten Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleiches, weil er die Voraussetzungen für einen Ausschluss als nicht gegeben sieht, während die Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt.
II. Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO).
In der Sache führt sie zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung und Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gem. § 1587c BGB sind nicht gegeben.
Von einer mündlichen Verhandlung (§ 53b Abs. 1 FGG) hat der Senat abgesehen, da nicht zu erwarten ist, dass dadurch wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden könnten (BGH v. 1.6.1988 - IVb ZB 132/85, MDR 1988, 943 = FamRZ 1988, 936 [937]).
1. Nach den Auskünften der Versorgungsträger, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine Unrichtigkeiten erkennen lassen, hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit (... bis... - § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 286,86 EUR erworben (Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 25.4.2006).
Dem stehen auf Seiten des Antragstellers Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 207,08 EUR gegenüber (Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 24.2.2006).
Damit ist die Antragsgegnerin als Inhaberin der werthöheren Anwartschaften ausgleichspflichtig; der Antragsteller hat Anspruch auf Ausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes, das sind (286,86 EUR./. 207,08 EUR :2 =) 39,89 EUR, § 1587a Abs. 1 BGB.
Der Ausgleich hat gem. § 1587b Abs. 1 durch sog. Rentensplitting, also durch Übertragung von Anwartschaften vom Rentenkonto der Antragsgegnerin auf das des Antragstellers zu erfolgen.
Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte war gem. § 1587b Abs. 6 BGB anzuordnen.
2. Der von der Antragsgegnerin begehrte völlige oder zumindest teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, weil die in § 1587c normierten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
a) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Hierfür genügt es nicht, dass kein Unterhalt geleistet wurde. Es müssen vielmehr darüber hinaus objektive Merkmale vorliegen, die die Nichtleistung als pflichtwidrig erscheinen lassen und dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen.
Die Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB erfasst ausschließlich während der Ehe begangene Unterhaltspflichtverletzungen ggü. dem Ehegatten und/oder den gemeinsamen Kindern. Streitig ist, ob hierzu auch die Zeit zwischen Trennung und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als dem gem. § 1587 Abs. 2 BGB für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeitende hinzuzurechnen ist (vgl. hierzu Palandt-Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587c Rz. 46 m.w.N. sowie Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587c Rz. 37). Nicht nach § 1587c Nr. 3 BGB sanktioniert we...