Normenkette
ZPO §§ 313a, 540
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 10/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.662,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.11.2022, Az. 3 O 10/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Insbesondere weicht der Senat nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. In Bezug auf die klägerseits benannte obergerichtliche Rechtsprechung weicht der Senat von keinem dort aufgestellten, höchstrichterlich nicht bereits anders beurteilten Rechtssatz ab. Ob der Senat möglicherweise den konkreten Sachvortrag des Klägers anders beurteilt, als dies andere Oberlandesgerichte ggfl. tun würden, ist naturgemäß irrelevant; ohnehin liegt der Sachvortrag anderer Kläger in anderen Verfahren nicht in der Kenntnis des Senats.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den eingehenden Hinweisbeschluss vom 22.05.2023 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 15.06.2023 Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat.
1. Der Senat hält zum einen daran fest, dass der Kläger in prozessual unbeachtlicher Weise - da ins Blaue hinein - behauptet hat, die Beklagte habe dem Treuhänder nicht alle diejenigen Unterlagen vorgelegt, die für die vollständige und ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich gewesen seien, dass die Limitierungsmittel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet worden seien. Sein Hinweis, der Senat gehe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - davon aus, dass er sich für ein wirksames Bestreiten Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen für Prämienanpassungen verschaffen und das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darlegen müsse, ist schlicht falsch. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Vortrags- als auch die Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung beim Versicherer liegt. Der Senat hat zudem eingehend dargelegt und begründet, dass ein Versicherungsnehmer - dies schon in Ermangelung besonderer versicherungstechnischer Kenntnisse, aber auch aufgrund der ihm unbekannten Kalkulationen des Versicherers - gerade nicht gehalten ist, sich Spezialkenntnisse anzueignen, Berechnungen, Pläne, technische Erläuterungen, Privatgutachten o.ä. des Prozessgegners zu studieren und (etwa im Rahmen einer sekundären Darlegungs- oder Bestreitenslast) detailliert anzugreifen oder gar eigene Aufklärung zu betreiben. Dennoch darf ein Parteivortrag nicht ohne greifbare Anhaltspunkte für das Behauptete erfolgen; dies hat der Senat eingehend mit höchstrichterlicher Rechtsprechung belegt. Denn es ist der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz zu beachten und bleiben Ausforschungen des Verfahrensgegners grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte stützen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen.
Hieran ermangelt es dem klägerischen Vortrag, wie der Senat eingehend begründet hat, in jedweder Weise. Dass "zahlreiche rechtliche Defizite der Prüfungsunterlagen geltend gemacht worden" seien, ist - bezogen auf den konkreten Streitfall und die ihm zugrunde liegenden Beitragsanpassungen sowie in der gebotenen Konkretheit - ersichtlich unzutreffend.
2. Der Senat hält zum anderen daran fest, dass die klägerseits behauptete Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen zu limitierenden Maßnahmen zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keinen Anlass gegeben hätten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023, Az...