Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen. Regelung des Versorgungsausgleichs. Einstellung der betrieblichen Altersversorgung der BASF AG in den Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die betriebliche Altersversorgung der BASF AG Ludwigshafen am Rhein, ist nach den im Zeitraum 1989 bis 1998 vorgenommenen Anpassung in ihrer Rentenleistungen und deren Vergleich mit den Wertsteigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nunmehr als im Leistungsstadium dynamisch anzusehen (Änderung OLG Zweibrücken, 1988-05-17, 2 UF 104/87, FamRZ 1988, 1288).

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Urteil vom 22.12.1998; Aktenzeichen 3 F 2/98)

 

Tenor

I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziffer II. 2. (Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers) geändert:

  1. Zum teilweisen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Fa. BASF AG in Ludwigshafen am Rhein werden von seinem Versicherungskonto Nr. … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. … bei demselben Versorgungsträger Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 85,40 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1997, übertragen.
  2. Der weitere Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
  3. Es wird angeordnet, dass die Monats beträge der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind.

II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des beteiligten Versorgungsträgers werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu einer anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers mit dem aus dem Entscheidungssatz I. ersichtlichen Inhalt.

Die Antragsgegnerin beanstandet zu Recht, dass der die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der BASF Ludwigshafen am Rhein betreffende Ausgleich unzutreffend durchgeführt wurde. Das Familiengericht hat der Ausgleichsberechnung einen falschen Rentenbetrag zugrunde gelegt und dessen Ehezeitanteil unzutreffend errechnet. Zudem war eine Dynamisierung der Versorgung nicht vorzunehmen.

1. Der Antragsteller bezieht nach Auskunft der BASF AG vom 29. Juni 1999 seit 1. Juli 1997 eine betriebliche Altersrente. Zum Ehezeitende (31. Dezember 1997) belief sich die monatliche Rentenzahlung auf 5.980,83 DM. Ihr liegt eine Betriebszugehörigkeit des Antragstellers vom 16. Februar 1964 (Angaben des Antragstellers im Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 16. Dezember 1997 – Bl. 9 R d. A.) bis zur Pensionierung am 30. Juni 1997 zugrunde (= gesamte Betriebszugehörigkeit von 400,5 Monaten). Auf die Ehezeit (01.07.1984 bis 31.12.1997) entfallen hiervon 162 Monate; dies entspricht einer ehezeitanteiligen und damit in den Versorgungsausgleich einzustellenden monatlichen Rente von (5.980,83 DM × 162: 400,5 =) gerundet 2.419,21 DM.

Die betriebliche Altersversorgung der BASF AG ist nach den mit Auskunft vom 4. August 1999 mitgeteilten Anpassungen der Rentenleistungen gemäß § 16 BetrAVG im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1998 nunmehr im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen. Ihr Wert stieg in dem genannten Zeitraum in nahezu gleicher Weise wie die Werte der gesetzlichen Renten- oder Beamtenversorgungen (Wertsteigerung im Zeitraum 01.01.1989 bis 31.12.1998: gesetzliche Rentenversicherung durchschnittlich gerundet 2,50 %, Beamtenversorgung durchschnittlich 2,47 %, betriebliche Altersversorgung der BASF durchschnittlich 2,48 %). Diese gegenüber der bisherigen Handhabung (vgl. Senat FamRZ 1988, 1288) geänderte Beurteilung hat ihre Ursache darin, dass die prozentualen Erhöhungen der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beamtenversorgung insbesondere in den Jahren 1995 bis 1998 erheblich gegenüber dem langjährigen Durchschnitt zurückgefallen sind. Auch zukünftig ist – wie die Erhöhungen im Kalenderjahr 1999 bereits zeigen – allenfalls mit unterdurchschnittlichen Anhebungen zu rechnen, so dass die Prognose einer fortdauernden weitgehenden Gleichwertigkeit der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung des BASF einerseits und derjenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (oder) der Beamtenversorgung andererseits gerechtfertigt ist. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der betrieblichen Rente ist daher mit dem vollen Betrag in den Versorgungsausgleich einzustellen, eine Dynamisierung erfolgt nicht, da der Antragsteller bei Ehezeitende bereits Versorgungsbezüge erhielt.

2. Der A...

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