Leitsatz (amtlich)
Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn abgelehnte Richterin und Ehefrau des Beklagten als Richterinnen in der zur Entscheidung berufenen Zivilkammer beschäftigt sind.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 24.01.2014; Aktenzeichen 8 O 30/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 24.1.2014 aufgehoben und die Ablehnung der Richterin .... durch den Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Gründe
I. Im Ausgangspunkt macht der Kläger gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus der Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät geltend; u.a. begehrt er einen Betrag i.H.v. 220.000 EUR. Der Beklagte ist der Ehemann einer der der 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) - die nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist - zugewiesenen Richterin. Nach Eingang der Klage hat bereits der Vorsitzende der 8. Zivilkammer angezeigt, dass er mit dem Beklagten und dessen Frau freundschaftlich verbunden sei, woraufhin der Kläger ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen ihn gestellt hat, dem mit Beschluss vom 2.4.2012 stattgegeben worden ist. Ein weiteres Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die dann für das Verfahren zuständige Richterin ... hat die Kammer mit Beschluss vom 27 November 2012 zurückgewiesen mit der Begründung, ihre Zugehörigkeit zu 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) reiche für die Besorgnis der Befangenheit allein nicht aus, da in dieser Kammer kein Kammerbetrieb stattfinde, sondern sämtliche Verfahren den Einzelrichtern zur Entscheidung übertragen seien. Diesen Beschluss hat der Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Aufgrund eines Wechsels der internen Geschäftsverteilung ist seit dem 1.10.2013 nunmehr die Richterin ... für das Verfahren zuständig. Sie hat dies mit Verfügung vom 21.11.2013 den Parteien angezeigt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie nunmehr auch Vertreterin der Richterin am LG .... im Verhinderungsfalle ist. Daraufhin hat der Kläger die Richterin .... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit dem Argument, dass durch die Vertretereigenschaft ein besonderes Näheverhältnis zu der Ehefrau des Beklagten bestehe. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.1.2014 dieses Befangenheitsgesuche mit ähnlicher Begründung wie im Beschluss vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Kammer nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.1. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und in zulässiger Weise eingelegt.
2. In der Sache führt die Beschwerde zu dem angestrebten Erfolg.
Das in zulässiger Weise angebrachte Ablehnungsgesuch der Beklagten ist begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters können dabei nur objektive Gründe rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW 2011, 1358). Ein solcher Grund liegt hier bereits in dem Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten als Richterin Mitglied der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Zivilkammer ist. Es entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung, dass ein solches berufliches besonderes Näheverhältnis regelmäßig ein objektiver Grund für das Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Richters darstellt (Senat, Beschl. v. 12.10.2012 - 3 W 139/12; OLG Celle, Beschl. V. 17.3.2009 - 9 W 20/09; OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958; Gehrlein in MÜKo-ZPO, 3. Aufl., § 43 Rz. 12). Die Zusammenarbeit der Richter eines Spruchkörpers setzt ein offenes, vertrauens- und bis zu einem gewissen Grad auch ein kollegial rücksichtsvolles Verhältnis voraus, das durch eine dem Kammermitglied nachteilige Entscheidung negativ berührt werden kann. Hier hat das vorliegende Verfahren erkennbar eine nicht unerhebliche Bedeutung für die berufliche Zukunft des Beklagten und damit auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau. Wenn die Beklagte deshalb Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Kammervorsitzenden hat, so beruhen diese auf einem vernünftigen Grund und rechtfertigen den Ablehnungsantrag. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob bzw. in welcher Intensität in der fraglichen Zivilkammer ein "Kammerbetrieb" stattfindet und in welchem prozentualen Anteil die der Kammer zugewiesenen Verfahren als Einzelrichtersachen betrieben werden. Dies ist nämlich einerseits für einen - auch objektiven - außenstehenden Beobachter nicht ohne weiteres erkennbar un...