Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG: schuldrechtliches Sondernutzungsrecht und Sonderrechtsnachfolge
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Bindung eines Sonderrechtsnachfolgers (Wohnungserwerber) an eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer.
2. Zur Rechtskontrolle des tatrichterlichen Ermessens betreffend die Durchführung einer förmlichen "Parteivernehmung" von Amts wegen im Streitverfahren nach dem WEG.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2; FGG § 15; ZPO §§ 445 ff. analog
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 05.08.2004; Aktenzeichen 2 T 284/04) |
AG Mayen (Aktenzeichen 2 UR II 5/03 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 3) und 4) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 756 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 4), zwei Ehepaare, sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren bekämpfen die Beteiligten zu 1) und 2) ihre vom LG bestätigte Verurteilung durch das AG, den Beteiligten zu 3) und 4) die gleichberechtigte Mitbenutzung einer bisher von ihnen allein innegehaltenen Garage samt Nebenräumen einzuräumen. Dazu nehmen sie den Standpunkt ein, dass ihnen ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an den streitbefangenen Räumlichkeiten zustehe. Im Einzelnen rügen sie behauptete Fehler des LG bei der Würdigung der im zweiten Rechtszug erhobenen Beweise.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG, mit welcher der den Beteiligten zu 3) und 4) vom AG zugesprochene Anspruch auf gleichberechtigte Mitbenutzung der streitbefangenen Garage bestätigt worden ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1. In rechtlicher Hinsicht führt die Zivilkammer zunächst zutreffend aus, dass das in Rede stehende Garagen- und Nebengebäude im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) aller Wohnungseigentümer steht und nicht etwa im alleinigen Eigentum der Beteiligten zu 1) und 2). Denn für die Begründung von Sondereigentum hieran i.S.v. § 1 Abs. 3 WEG fehlt es jedenfalls an der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG.
Richtig ist weiter auch, dass eine schuldrechtliche Sondernutzungsvereinbarung, wie sie nach den Feststellungen des LG zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und den Voreigentümern der Beteiligten zu 3) und 4) getroffen wurde, gegen die letztgenannten als Sonderrechtsnachfolger der ausgeschlossenen Eigentümer nach § 10 Abs. 2 WEG nur wirken würde, wenn die entsprechende Vereinbarung - wie tatsächlich nicht - im Grundbuch eingetragen und damit "verdinglicht" worden wäre. Diese Rechtsfolge gilt unbeschadet der behaupteten Kenntnis der Beteiligten zu 3) und 4) von der schuldrechtlichen Vereinbarung mit ihren Voreigentümern im Zeitpunkt ihres Erwerbs (OLG Hamm v. 10.9.1996 - 15 W 236/96, ZMR 1996, 671 [673 f.], m.w.N.; BayObLG, Beschl. v. 2.8.1989 - BReg.2 Z 39/89, Juris).
2.a) Das LG hat im Weiteren nicht verkannt, dass von der fehlenden Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2 WEG unberührt bleibt die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eintritts der Sonderrechtsnachfolger in die mit ihren Vorgängern getroffene schuldrechtliche Sondernutzungsvereinbarung (Wenzel, ZWE 2000, 550 [553]; OLG Köln DNotZ 2002, 223 [225 f.]). Es hat ferner richtig angenommen, dass eine derartige Schuldübernahme die positive Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer Vereinbarung betreffend die Alleinnutzung voraussetzt und die Feststellung seines rechtsgeschäftlichen Willens, in diese Vereinbarung eintreten zu wollen (OLG Hamm v. 10.9.1996 - 15 W 236/96, ZMR 1996, 671 [674]; NJW-RR 1993, 1295 [1296]).
b) Den von den Beteiligten zu 1) und 2) zum Vorliegen dieser Voraussetzungen angebotenen Zeugenbeweis hat die Zivilkammer erhoben. Sie hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht die Überzeugung von einer rechtsgeschäftlich erklärten Schuldübernahme der Beteiligten zu 3) und 4) zu gewinnen vermocht und deshalb die Beteiligten zu 1) und 2) als beweisfällig angesehen.
Das hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen Rechtskontrolle stand.
c) Die Würdigung erhobener Beweise ist Aufgabe des Tatrichters. Dessen freie Beweiswürdigung unterliegt im revisionsähnlichen Verfahren der Rechtsbeschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob er den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschr...