Leitsatz (amtlich)
Haben die geschiedenen Eheleute den nachehelichen Unterhalt eines Ehegatten durch Vergleich geregelt und sind sie dabei davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs Tilgungsleistungen auf ein zu Ehezeiten gemeinsam aufgenommenes Darlehen in vollem Umfang vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, so liegt darin eine auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu berücksichtigende Einigung, nach der es im Innenverhältnis allein Sache des Unterhaltspflichtigen ist, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1, § 1569 ff.; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 373/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gem. § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln v. 4.11.1993 – 13 W 44/93, MDR 1994, 693 = OLGReport Köln 1994, 143 = NJW-RR 1994, 899; v. 24.10.1994 – 13 U 204/94, OLGReport Köln 1995, 326 = NJW-RR 1995, 1281; OLG München v. 20.7.1995 – 24 U 325/94, FamRZ 1996, 291 [292]). Zur näheren Darstellung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Sie halten den mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen in allen Punkten stand.
Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des BGH (BGH v. 30.11.1994 – XII ZR 59/93, MDR 1995, 1036 = NJW 1995, 652) lässt sich nichts gegen den angefochtenen Beschluss herleiten. Der BGH geht zwar im Grundsatz davon aus, dass Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, die bei intakter Ehe ausgeschlossen waren, bei deren Scheitern wieder aufleben. Dies gilt aber gerade dann nicht, wenn andere Umstände vorliegen, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (BGH v. 30.11.1994 – XII ZR 59/93, MDR 1995, 1036 = NJW 1995, 652 [653]). Solche Umstände liegen hier darin, dass der vor dem AG Frankenthal (Pfalz) geschlossene Unterhaltsvergleich vom 7.9.2000 – 7a F 544/99 die von der Klägerin vorgelegte Unterhaltsberechnung ausdrücklich zur Vergleichsgrundlage bestimmt und dass in dieser Berechnung die Tilgungsleistungen des Beklagten in vollem Umfang von seinem Einkommen in Abzug gebracht worden sind. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Falle kann der Vergleich deshalb nur im Sinne einer Einigung der Parteien ausgelegt werden, nach welcher es im Innenverhältnis allein Sache des Beklagten sein soll, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.
Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich.
Reichling
Fundstellen
Haufe-Index 1110107 |
FamRZ 2002, 1341 |
FuR 2002, 570 |
EzFamR aktuell 2002, 253 |
OLGR Düsseldorf 2002, 68 |
OLGR Frankfurt 2002, 68 |
OLGR Hamm 2002, 68 |
OLGR Köln 2002, 68 |
FamRB 2003, 39 |
KG-Report 2002, 68 |
NJOZ 2003, 2388 |
OLGR-BHS 2002, 68 |
OLGR-CBO 2002, 68 |
OLGR-KSZ 2002, 306 |
OLGR-KSZ 2002, 68 |
OLGR-KS 2002, 68 |
OLGR-MBN 2002, 68 |
OLGR-NBL 2002, 68 |
www.judicialis.de 2002 |