Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung: zeitliche Unterbrechung der Betreuung
Leitsatz (amtlich)
Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die, mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Betroffene wurde mit Beschluss des AG Siegen vom 31.3.2004 eine bis zum 28.9.2004 befristete vorläufige Betreuung angeordnet mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Wohnungsauflösung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Regelung der Heimkosten und Heimplatzvermittlung. Als vorläufige Betreuerin wurde eine Berufsbetreuerin bestellt.
Nach dem Aufenthaltswechsel der Betroffenen in ein Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des AG Westerburg hat dieses nach Übernahme des Betreuungsverfahrens mit Beschluss vom 28.6.2005 erneut Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheits- und Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten sowie den damit verbundenen Postverkehr angeordnet und die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin bestellt. In der Zeit vom 29.9.2004 bis 30.6.2005 war die vorläufige Betreuerin weiterhin für die Betroffene tätig; ihre Anträge auf Betreuervergütung für diese Zeit hat das AG Westerburg mit der Begründung zurückgewiesen, in dieser Zeit habe keine wirksame Betreuerbestellung vorgelegen.
Die Betroffene ist am 17.9.2005 verstorben.
Die Beteiligte zu 2) beantragt die Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit vom 1.7.2005 bis 17.9.2005 i.H.v. 510,40 EUR gegen die Staatskasse. Sie legt ihrer Berechnung eine monatliche Pauschale von 4,5 Stunden gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zugrunde. Das AG Westerburg hat demgegenüber eine monatliche Pauschale von drei Stunden gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 VBVG angenommen und dementsprechend eine Vergütung von 338,80 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Ermittlung des Stundenansatzes sei die Zeit der vorläufigen Betreuung mitzurechnen. Diese sei von einer professionell handelnden Berufsbetreuerin geführt worden, die auch noch nach Ablauf der bis zum 28.9.2004 befristeten vorläufigen Betreuung tätig gewesen sei. Infolgedessen seien die bei Übernahme einer Betreuung grundsätzlich vorhandenen Anfangsprobleme, die den erhöhten Stundensatz von 4,5 Stunden pro Monat rechtfertigen, im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch die Beteiligten zu 2) bereits behoben gewesen.
Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das LG Koblenz den Beschluss des AG abgeändert und unter Zugrundelegung der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG einen Betrag von 510,40 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Vertreter der Staatskasse mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass die festgesetzte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu bezahlen ist und der Erstbeteiligte die finanziellen Interessen des Staates zu wahren hat (st. Rspr. des Senats; vgl. zB. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.8.2001 - 3 W 76/01, OLGReport Zweibrücken 2001, 508, m.w.N.; Zimmermann, FamRZ 2002, 1373 [1382]).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG der Beteiligten zu 2) für ihre Tätigkeit den Anfangsstundenansatz von 4,5 Stunden pro Monat gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG zugebilligt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist aufgrund der Neuregelung durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) vom 21.4.2005 zum 1.7.2005 nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser richtet sich nach der Dauer der Betreuung, dem Aufenthaltsstatus des Betreuten und danach, ob dieser vermögend oder mittellos ist. Die Pauschalen des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig.
Für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem H...