Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 22.08.2007; Aktenzeichen 2 T 511/07) |
AG Sinzig (Aktenzeichen 15 VI 167/06) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.643,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das LG statthaft (§§ 75 Satz 1, 56g Abs. 7 und Abs. 5 Satz 2 FGG), wahrt die gesetzliche Form und Frist § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung der Zivilkammer hält der auf eine Rechtskontrolle beschränkten (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) Überprüfung im 3. Rechtszug stand.
Gemäß §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines vermögenden Nachlasses abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Im Verfahren der weiteren Beschwerde sind Ermessensentscheidungen nur begrenzt nachprüfbar. Zur überprüfen ist lediglich, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen, falls ja, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit hierzu verkannt hat; ob es die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten oder von dem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände unerörtert gelassen oder Umstände berücksichtigt hat, die nicht maßgebend sein dürfen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist der Nachprüfung auf sachliche Richtigkeit entzogen. Weder die Angemessenheit noch die Zweckmäßigkeit der Entscheidung unterliegen der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl., § 27 Rz. 23 m.w.N.).
Einen Ermessensfehler in dem dargestellten Sinn lässt die Entscheidung des LG nicht erkennen. Die Kammer war sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst, sie hat sich an den vorgegebenen Kriterien orientiert und die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte erwogen und gewertet. Dabei ist sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beteiligte zu 2), der auf Grund seiner besonderen nutzbaren Rechtskenntnisse zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt wurde, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangen könne. Das Pflegschaftsgeschäft habe einen mittleren Schwierigkeitsgrad, wobei die Ermittlung der gesetzlichen Erben wegen der fehlenden Unterlagen umfangreich und problematisch sei. Der von der Kammer angesichts dieser Umstände in Ansatz gebrachte Stundensatz i.H.v. 110 EUR ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dem Einwand des Beteiligten zu 1), die Vorinstanzen hätten bei der Bemessung der Höhe der Vergütung berücksichtigen müssen, dass der Beteiligte zu 2) zum Zweck der Erbenermittlung ein professionelles Erbenermittlungsbüro hätte einsetzen können, das in der Regel Ermittlungstätigkeiten für den Nachlass kostenfrei ausführt, kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Überprüfung der Vergütungsabrechnung muss das Nachlassgericht die Grenzen beachten, die § 1837 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung kann das Nachlassgericht nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte (BT-Drucks. 15/2494, 19). Etwas anderes gilt nur für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Eine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten ist im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO nicht veranlasst. Die Anordnung betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Den Geschäftswert der weiteren Beschwerde hat der Senat gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO entsprechend der von dem Beteiligten zu 1) begehrten Herabsetzungsbetrages bestimmt.
Fundstellen
FamRZ 2008, 818 |
NJW-RR 2008, 369 |
Rpfleger 2008, 137 |
OLGR-West 2008, 179 |