Normenkette
VVG § 203 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 913/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.085,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 02.03.2022, Az. 3 O 913/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 09.11.2022 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 17.11.2022 zum Teil Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat.
Der Kläger verkennt bereits grundlegend, dass der Senat - was seinen Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle hinreichend bekannt sein müsste - gerade davon ausgeht, dass ein Versicherer für eine nach § 203 Abs. 5 VVG hinreichende Begründung einer Beitragsanpassung nicht auf den Hinweis zu einem Schwellenwert verzichten darf. Die Beklagte hatte indes in ihrem Mitteilungsschreiben vom 06.11.2017 hinreichend deutlich diesen Umstand benannt. Dass diese Information nicht bereits im Anpassungsschreiben oder dem Nachtrag zum Versicherungsschein, sondern nur in den beigefügten allgemeinen Erläuterungen enthalten war, ist unschädlich, da der Kläger auf diese mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021, Az. 6 U 751/21, Juris). Dass die Beklagte weitere beitragsrelevante Umstände benannt hatte, ist unschädlich, da dies ersichtlich weder unzutreffend war noch verwirrend wirkte.
Unzutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass eine vertragliche Anpassungsklausel möglicherweise den maßgeblichen Schwellenwert von 10% auf 5% absenken könne (eine solche Möglichkeit ergibt sich bereits nach den gesetzlichen Regelungen, wobei der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass höchstrichterlich [BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Juris] die Wirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK trotz Unwirksamkeit von Abs. 2 nunmehr festgestellt worden ist), demgegenüber aber eine Regelung unwirksam sei, nach der eine Anpassung bei gestiegenen Leistungsausgaben im Bereich zwischen 5% und 10% vom Versicherer vorgenommen werden "könne" (nicht aber "müsse"). Der Senat vermag in der "Kannregelung" keine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung zu erkennen. Diese lag in vergleichbarer Form bereits der Entscheidung des BGH vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20, Juris) zugrunde, ohne dort auf Bedenken gestoßen zu sein. Dass dem Versicherer unterhalb des Schwellenwertes von 10% ein Wahlrecht zukommt, entsprach dem behördlich und gerichtlich gebilligten Rechtszustand vor der Einführung von § 12b VAG a.F., der - zur Vermeidung größerer Prämiensprünge gerade im Interesse des Versicherungsnehmers - unverändert fortgeführt werden sollte (vgl. Drucks. BT 12/6959, S. 62; s. auch OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az. 20 U 114/16, Juris).
Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass er nicht die Auffassung teilt, dass die Anpassungsklausel auch deshalb unwirksam sei, weil nicht zugleich - bei dahingehenden Veränderungen aller Berechnungsparameter - eine Verpflichtung zur Beitragssenkung vereinbart worden ist. Es mag sein, dass Entgeltanpassungsklauseln dann eine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner mit sich bringen, wenn sie nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung enthalten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken. Im Streitfall indes hat die Beklagte allein von dem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, denn Schwellenwert von 10% auf 5% abzusenken. Dass d...