Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert der Beschwer in einer Landwirtschaftssache

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2011; Aktenzeichen 1 Lw 1/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Kaiserslautern vom 8.11.2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird in die Gebührenstufe bis 600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG - Landwirtschaftsgericht - Kaiserslautern hat die erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Pächter des landwirtschaftlichen Grundstücks "A." in N. ist, mit Urteil vom 8.11.2011 als unzulässig abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass der Klage das Feststellungsinteresse fehle, da allenfalls im Streit sei, ob der Beklagte noch bis 2015 Pächter oder die Ehefrau des Klägers seit 1.1.2009 neue Pächterin des o.g. Grundstückes sei. Auch die mit Schriftsatz vom 9.9.2011 vorgetragene Abtretung der Rechte der Ehefrau des Klägers an diesen führe nicht zu einer berechtigten gewillkürten Prozessstandschaft, da Voraussetzung hierfür das Vorliegen eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Ermächtigten an einer Prozessführung im eigenen Namen sei. Das von dem Kläger zunächst angegangene AG Kusel, das den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage an das AG - Landwirtschaftsgericht - Kaiserslautern verwiesen hat, hatte zuvor den Streitwert für das Feststellungsbegehren vorläufig auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Senat hat den Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.2.2012 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Blick auf den Erwachsenheitswert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG bestehen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb nach § 522 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 LwVG im Beschlusswege zu verwerfen. Die Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil erreicht nicht die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Erwachsenheitssumme von mehr als 600 EUR.

1. Der Wert der Beschwer ist vorliegend gem. § 2 i.V.m. § 3 HS 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar.

Die Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn "das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig" ist. Dem Wortlaut nach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger nicht Vertragspartei ist. Der Pachtvertrag wurde nicht mit ihm, sondern mit seiner Ehefrau geschlossen. In einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine unmittelbare Anwendung; es ist der Wert der Beschwer gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1954 - V ZR 114/53 = LM Nr. 25 zu § 256 ZPO und Urt. v. 21.10.1955 - V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu § 10 Gerichtskostengesetz; BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - III ZR 270/99, Jurion RS 2000, 19431 m.w.N.).

Dies schließt nicht aus, dass sich im Rahmen dieses freien Ermessens die Ermittlung der Beschwer an den Vorgaben von § 8 ZPO bzw. § 9 ZPO orientiert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zulässigkeit seiner Feststellungsklage u.a. mit der Abtretung der Rechte seiner Ehefrau aus dem abgeschlossenen Pachtvertrag begründet. Unbeschadet dessen ist aber nicht erkennbar, weshalb ein Dritter - insbesondere in der vorliegenden Konstellation - bei der Festsetzung der Beschwer besser gestellt werden sollte als die eigentlichen Vertragspartner.

Der Beklagte beruft sich auf einen bis 2015 befristeten Pachtvertrag. Insofern ist zwischen den Parteien allenfalls die Pachtzeit beginnend ab Erhebung der Feststellungsklage bis Pachtende 2015 im Streit. Unter Berücksichtigung des vom Beklagten entrichteten jährlichen Pachtzinses von 75 EUR wird die Erwachsenheitssumme von mehr als 600,- EUR nicht erreicht.

Soweit der Kläger sich für die Festsetzung einer höheren Beschwer darauf beruft, dass er wegen der Abmähung des Pachtgrundstücks nicht als "Dieb" bezeichnet werden will, ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Denn dieser Streitpunkt war - 4-

Gegenstand der gesonderten Ehrschutzklage bei dem AG Kusel mit dem Aktenzeichen 2 C 205/10 und endete am 20.10.2010 mit einem Vergleich zwischen den Parteien. Darin hat Beklagte der folgende Erklärung abgegeben:

"Ich stelle klar, dass mit der Behauptung "der Kläger habe mir Futter geklaut", wie im Schreiben vom 28.7.2009 geäußert, nicht gemeint ist, dass der Kläger einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne begangen hat. Vielmehr wollte ich meine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, dass ich rechtmäßiger Pächter des Grundstücks mit der Nummer ... in N. "A" bin und deswegen der Kläger meine Ansicht nach das Futter nicht hätte abmähen dürfen."

Damit ist dem Interesse des Klägers an Ehrschutz ausreichend genüge getan.

Soweit sich der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer zusätzlich auf die Fruchtziehung und jäh...

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